
Von Michael von der Schulenburg
Als die Alliierten des Zweiten Weltkriegs die Charta der Vereinten Nationen ausarbeiteten, wollten sie ein weltumspannendes System kollektiver Sicherheit schaffen. Sein Ziel sollte es sein, “künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren.” Mit der Annahme der UN-Charta verpflichteten sich dann auch alle Mitgliedstaaten, ihre Konflikte künftig ausschließlich mit friedlichen Mitteln und nicht mehr durch militärische Gewalt auszutragen. Entscheidungen über den Einsatz von Gewalt zur Wahrung oder Wiederherstellung des Friedens sollten nur noch kollektiv getroffen werden, zunächst von den elf und heute fünfzehn Mitgliedern des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
Allerdings enthält die UN-Charta eine heute weitgehend in Vergessenheit geratene Ausnahme: die sogenannte Feindstaatenklausel in den Artikeln 53, 77 und 107. Sie räumt den ehemaligen alliierten Siegermächten das Recht ein, gegenüber den Feindstaaten der einstigen Achsenmächte auch ohne Mandat des Sicherheitsrates militärische Maßnahmen zu ergreifen, um eine erneute Aggression dieser
Staaten gegen sie zu verhindern. Da der Sicherheitsrat hierbei ausdrücklich ausgeschlossen ist, könnte dies bedeuten, dass jeder der ehemaligen Alliierten selbst beurteilen darf, ob ein früherer Staat der Achsenmächte wieder eine aggressive Haltung einnimmt.
Die mit Abstand wichtigsten Länder, auf das sich die Feindstaatenklausel bezog, waren Deutschland und Japan. Doch gilt diese Klausel auch mehr als 80 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs noch fort? Die Bundesregierung beantwortet diese Frage eindeutig mit Nein. Ganz so eindeutig scheint die Rechtslage jedoch nicht zu sein.
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, die Feindstaatenklausel sei seit langem gegenstandslos (“obsolet”). Dabei verweist sie vor allem auf zwei Aspekte: erstens auf eine Resolution der UN-Generalversammlung aus dem Jahr 1995 und zweitens auf den Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990.
Im Jahr 1995 stellte die Generalversammlung in einer angenommenen Resolution fest, dass das wiedervereinigte Deutschland zu den friedliebenden Staaten gehöre und die Feindstaatenklausel daher überholt sei. Bereits zuvor, so die Argumentation der Bundesregierung, hätten die vier Siegermächte im Zwei-plus-Vier-Vertrag auf ihre besonderen Rechte gegenüber Deutschland verzichtet und dies
würde auch Rechte aus der Feinstaatenklausel einbeziehen.
Doch tragen diese Argumente tatsächlich? Dazu einige Überlegungen:
1. Die Feindstaatenklausel wurde niemals aus der UN-Charta gestrichen.
Die Generalversammlung stellte lediglich fest, dass die Klausel gegenüber einem friedliebenden Deutschland als gegenstandslos anzusehen sei. Im Wortlaut der Resolution wird allerdings nicht davon gesprochen, dass diese Klausel nun permanent hinfällig sei. Sollte Deutschland künftig nicht mehr als
friedliebender Staat betrachtet werden, könnte die Feinstaatenklausel wieder angewendet werden? Eine eindeutige Antwort gibt es darauf wohl nicht.
2. Beschlüsse der UN-Generalversammlung sind rechtlich nicht bindend.
Resolutionen der Generalversammlung haben in der Regel empfehlenden Charakter. Verbindliche Entscheidungen können nach der UN-Charta grundsätzlich nur vom Sicherheitsrat getroffen werden. Eine Resolution des Sicherheitsrates zur formellen Aufhebung der Feindstaatenklausel hat es aber nie gegeben. Die betreffenden Bestimmungen befinden sich daher weiterhin im Wortlaut der Charta.
3. Eine Streichung der Klausel würde eine Änderung der UN-Charta voraussetzen.
Eine Streichung der Feindstaatenklausel würde ein formelles Änderungsverfahren nach den Regeln der Charta erfordern. Das würde wohl auch eine Ratifizierung dieser Änderung durch alle Mitgliedsländer erfordern, Nichts dergleichen ist passiert und die betreffenden Artikel bestehen daher weiterhin fort.
4. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag kann die UN-Charta nicht ändern.
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag ist zwar ein völkerrechtlich verbindlicher Vertrag. Aber ein Vertrag zwischen Deutschland und den vier Siegermächten kann nicht über eine Änderung der Charta entscheiden. Einen Hinweis auf eine ausdrückliche Aufhebung der Feindstaatenklausel in der UN-Charta enthält der Vertrag auch nicht.
5. Russland könnte eventuell den Zwei-plus-Vier Vertrag kündigen
Russland könnte geltend machen, dass Deutschland gegen den Geist und das Wort des Zwei-plus-Vier-Vertrags verstoßen habe, etwa wegen der Beteiligung Deutschlands am NATO-Einsatz gegen Jugoslawien 1999, der Stationierung deutscher Truppen in Litauen oder der Einrichtung militärischer NATO-Strukturen auf dem Boden der ehemaligen DDR.
Angesichts der zunehmenden Spannungen zwischen Deutschland und Russland könnte die Feindstaatenklausel politisch wieder an Bedeutung gewinnen. China hat dies im Falle Japans bereits getan. Wie die chinesische Botschaft in Japan auf X mitteilte, hätte China das Recht, “direkte militärische Maßnahmen” zu ergreifen, ohne die Genehmigung des UN-Sicherheitsrates einzuholen, sollte Japan Schritte in Richtung einer erneuten Aggression unternehmen.”
Russland könnte versuchen, die Feindstaatenklausel, wie bereits angedroht, als Rechtfertigung für militärische Operationen gegen deutsche Produktionsanlagen
von Langstreckendrohnen für den Ukraine-Krieg heranzuziehen. Dabei könnte argumentiert werden, dass Deutschland durch seine Unterstützung der Ukraine faktisch Teil der Konfrontation geworden sei.
Weiter könnte darauf hingewiesen werden, dass die Bundesregierung eine neue Militärstrategie entwickelt habe, die sich ausschließlich gegen Russland richtet. Erschwerend könnte angeführt werden, dass die letzte deutsche Militärstrategie im Jahre 1939 entstand und unmittelbar zum Zweiten Weltkrieg führte. Mit einer Anwendung der Feindstaatenklausel – auch schon mit dessen Androhung –
könnte Deutschland von seiner Vergangenheit eingeholt werden. Ob die BRD in diesem Fall mit internationaler Unterstützung rechnen könnte, ist fragwürdig.
Daher sollte die Bundesregierung die Möglichkeit einer Wiederanwendung der Feindstaatenklausel nicht einfach von der Hand weisen, sondern sich daran erinnern, dass Deutschland aufgrund seiner Vergangenheit eine besondere Verpflichtung hat, sich für eine friedliche Lösung des Ukraine-Krieges
einzusetzen, Eskalationsrisiken zu vermeiden und politische Spannungen nicht weiter zu verschärfen. Gerade in einer Zeit zunehmender militärischer Konfrontation wäre es daher sinnvoll, den Dialog zwischen Deutschland und Russland und nach Wegen der Deeskalation zu suchen.
Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Artikel “Die Bedeutung der Feindstaatenklausel für Deutschland”, den das Büro des EU-Abgeordneten Michael von der Schulenburg fürs Teilen zur Verfügung gestellt hat.
Michael von der Schulenburg arbeitete 34 Jahre lang für die Vereinten Nationen und kurz für die OSZE in vielen Krisen- und Kriegsgebieten der Welt, zuletzt im Rang eines UN Assistant Secretary-Generals. Seit 2024, ist Schulenburg Mitglied des Europäischen Parlaments und beschäftigt sich hauptsächlich mit außen- und sicherheitspolitischen Fragen.
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