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Berliner Verwaltungsgericht: Die Sehnsucht nach dem Zauberwort "Asyl"

rtnews by rtnews
19/06/2026
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Von Dagmar Henn

Eine zweite Niederlage sei das für Alexander Dobrindt, vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Dumm, dass die Bundespolizei für die Grenzkontrollen zuständig ist – deshalb landen diese Verfahren immer vor dem prinzipiell asylfreundlichen Berliner Verwaltungsgericht. Aber dieses Urteil, das bereits am 22. Mai erging, ist noch weitaus dramatischer, als das beispielsweise im Bericht auf dem Rechtsportal LTO dargestellt wurde. Denn letzten Endes wurde hier so gut wie alles aufgehoben, was in irgendeiner Weise noch illegale Einreisen begrenzt.

Noch einmal kurz der Sachverhalt: Ein 29-jähriger Eritreer wurde am 23. März dieses Jahres am Grenzübergang Guben bei einer Kontrolle angehalten und zurückgewiesen. Zuvor war er bereits 2025 in Deutschland aufgegriffen worden, nachdem er über Weißrussland nach Polen und von dort mithilfe eines Schleusers nach Deutschland gekommen war. Damals wurde er nach Polen zurückgeschoben und erhielt für zwei Jahre ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Bei seinem erneuten, erfolglosen Einreiseversuch will er ein Asylgesuch gestellt haben; dafür legte er dem Berliner Verwaltungsgericht eine entsprechende eidesstattliche Versicherung vor.

Natürlich hatte bei dieser Klage wieder eine NGO die Finger im Spiel; mindestens eine (im Urteil des VG Berlin heißt es z. B., er sei durch die polnische Caritas nach der Zurückweisung nach Warschau gebracht worden). Stutzig macht, dass die Vernehmung, die vor der Zurückweisung bei der Bundespolizei stattfand, mit einem Dolmetscher geführt wurde, die eidesstattliche Versicherung aber auf Englisch ist. Wurde da Deutsch-Englisch gedolmetscht? Oder hat ihm die eidesstattliche Versicherung ein NGO-Mitarbeiter verfasst?

Der gesamte Ablauf der Kommunikation am 23. März deutet eher an, dass da kein Gespräch auf Englisch geführt wurde. Der Polizeimeister, der damals mit ihm gesprochen hatte, erklärte, es habe kein Asylgesuch gegeben; das Gericht folgte hier dem Kläger.

Allerdings gibt es in dem ganzen Zusammenhang eine ganze Reihe von Fragen, die ungeklärt bleiben. Es wird erwähnt, er habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt, aber Polen habe die Annahme verweigert und ihn in Abschiebehaft gesteckt, in der er sich von September 2025 bis zum 13. März befunden habe – aus der heraus er aber offenkundig nicht abgeschoben worden ist.

Nun besagt eigentlich das europäische Asylrecht, dass nur ein Antrag in einem Land zu stellen ist. Polen hat, so beschreibt es das Urteil, die Annahme eines Asylantrags verweigert, weil der Eritreer ursprünglich über Weißrussland eingereist war. Allerdings stellt sich da die Frage: Ist eine Ablehnung, ein Asylverfahren zu führen, nicht auch ein Abschluss eines Verfahrens? Oder anders herum, um sichtbarer zu machen, wo hier das Problem liegt: Wenn sich EU-Länder weigern, Asylverfahren zu beginnen, bedeutet das, der Betreffende kann so lange von Land zu Land tingeln, bis er irgendwo ein solches Verfahren erhält? Wäre es genauso, wenn Polen am Ende eines Verfahrens das Asyl abgelehnt hätte? Das würde jegliche europäische Regelung ad Absurdum führen.

Dann gibt es noch ein Problem: Es bleibt unklar, was eigentlich bei seiner Aufgreifung am 12. September 2025 geschehen ist. Im Urteil heißt es, er sei an einer Bushaltestelle in Schleswig-Holstein aufgegriffen und der Bundespolizei in Pasewalk übergeben worden. Bei der dortigen Anhörung habe er auf die Frage, was er in Deutschland wolle, erklärt, “dass er Asyl beantragen wolle”. Die Bundespolizei entschied damals, ihn nach Polen zurückzuschieben und “erließ ein auf zwei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot”. Am 13. September wurde er nach Polen zurückgeschoben.

Es ist nicht bekannt, dass er die Rechtmäßigkeit dieser Rückschiebung in irgendeiner Weise angefochten hätte. Gleiches gilt für das Einreise- und Aufenthaltsverbot. Nichts im Urteil weist darauf hin, dass eine Aufhebung dieses Verbots Gegenstand der Klage und der Verhandlung war. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einreiseverbots ist die Bundespolizei verpflichtet, die Einreise zu verhindern.

Was das Verwaltungsgericht Berlin getan hat, indem es die Frage dieses bestehenden Verwaltungsaktes überhaupt nicht behandelte, bedeutet, dass das Aussprechen des Zauberworts Asyl auch ein bestehendes Einreiseverbot aushebelt. Was nun die Frage aufwirft, wie das mit Einreiseverboten von verurteilten Straftätern ist, die regelmäßig ausgesprochen werden. Lassen die sich auch durch das Raunen eines Asylantrags aufheben? Welchen Wert haben dann solche Verbote überhaupt noch?

Ja, nach dem Wortlaut des Urteils ist es nicht einmal erforderlich, das Zauberwort überhaupt zu kennen: “Sobald eine Person auf irgendeine Weise zum Ausdruck bringt, dass sie um Schutz nachsucht, ist grundsätzlich § 18 AsylG anzuwenden. Im Zweifel ist von einem Schutzantrag auszugehen.”

Damit könnte man sich jede Anhörung an der Grenze gleich sparen und jeden außereuropäischen Fremden automatisch in die nächste Erstunterbringung verfrachten. Auf der Grundlage, das wird schon irgendwie als Asylersuchen gemeint gewesen sein.

Eigentlich besagt ja § 18 Asylgesetz: “Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a einreist.” Polen ist ein EU-Land und damit automatisch sicherer Drittstaat. Dennoch sei, obwohl der Mann an der deutsch-polnischen Grenze aufgehalten wurde, ihm erst die Einreise nach Deutschland zu gestatten, um dann ein Verfahren durchzuführen, um festzustellen, dass Polen zuständig ist, um dann bei Polen um die Freundlichkeit zu ersuchen, den Asylbewerber zurückzunehmen, und dann (oft erfolglos) den inzwischen in Deutschland untergebrachten Asylbewerber einzufangen und an Polen zurückzuüberreichen, wenn die Tatsache eigentlich auf der Hand liegt, weil die polnische Grenze bestenfalls Meter entfernt ist?

Das ist ein klein wenig so, als müsse man vor dem Wassertrinken in einem aufwendigen Verwaltungsverfahren feststellen, dass dieses Wasser auch nass ist, nur dass in diesem Fall das Verfahren noch deutlich teurer würde und der Ausgang, nicht wegen der Dublin-Regeln, sondern wegen der Habhaftwerdung des dann Abzuschiebenden, äußerst ungewiss.

Genau das hat das Verwaltungsgericht Berlin beschlossen: “Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordung zu verpflichten, dem Antragsteller den Grenzübertritt in die Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach der Verordnung (EU) 604/2013 – Dublin-III-Verordnung – durchzuführen.”

Nur mal als Zahlengrundlage: Im Kern reisten alle 113.236 Neuantragsteller auf Asyl im Jahr 2025 über einen sicheren Drittstaat ein. Es gab aus Deutschland 35.900 Übernahmeersuchen nach Dublin III; tatsächlich wurden 5.377 Personen an ein anderes EU-Land rücküberstellt. Im selben Jahr wurden 4.865 Asylbewerber aus anderen Ländern nach Deutschland überführt (was etwas rätselhaft ist, weil man kaum anders als über ein sicheres Drittland nach Deutschland einreisen kann). In Summe betrug also die Zahl der Verfahren, die aus Deutschland an andere EU-Länder weitergegeben werden konnten, etwa 500 im Verlauf eines Jahres, oder ein halbes Promille der Antragsteller …

Das Problem ist im Dublin-Verfahren oft, zu beweisen, dass der Asylbewerber durch ein spezifische Land eingereist ist. Im vorliegenden Verfahren ist das jedoch nicht der Fall.

Allerdings ist zu befürchten, dass, sofern das dafür zuständige Gericht ähnlich gestrickt ist wie das Berliner, das Dublin-Verfahren zu dem Schluss kommt, dass Deutschland zuständig sein müsse. Weil das VG Berlin bezogen auf Polen schreibt: “Es ist davon auszugehen, dass ein weiteres Schutzgesuch, wie bereits in der Vergangenheit, nicht angenommen würde, was eine Zurückführung ins Herkunftsland ohne Durchführung eines Asylverfahrens zur Folge hätte. Es droht jedenfalls eine Verletzung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.” Das bedeutet, die Lösung besteht nicht darin, dann in Polen um die Einhaltung dieser Konvention zu ringen und dort vor Gericht zu gehen (was diese NGOs könnten), sondern darin, dann eben alles nach Deutschland zu verlagern. Dort ist das auch leichter durchzusetzen als in Polen. Was ganz nebenbei jedoch heißt, dass Länder, die sich an die EMRK halten, dafür dann bestraft werden.

Letzten Endes soll die Bundespolizei, so das Ergebnis des Berliner Gerichts, vorliegende Einreiseverbote ignorieren und bezüglich der Verfahren in anderen EU-Ländern schon einmal vorsichtshalber so tun, als gäbe es sie nicht, denn schließlich könnte ja ein deutsches Gericht zu der Auffassung kommen, eine Ablehnung der Annahme eines Asylantrags durch Polen wäre eine Verletzung des EU-Rechts. Im Grunde richtet sich dieses Urteil nicht nur gegen eine einzelne Entscheidung, sondern gegen überhaupt jedes Kriterium, das einem Asylverfahren in Deutschland entgegenstehen könnte. Wenn schon ein gültiges Einreiseverbot nichts nützt?

Man sollte vielleicht den Sitz der Bundespolizei pro forma nach, sagen wir mal, Stralsund oder Halle verlegen, um dieses Berliner Verwaltungsgericht zu entmachten, das über diese Zuständigkeit eine völlig überproportionale Entscheidungsgewalt erhält. Wenn die Berliner zu entscheiden hätten, würde Deutschland mit allem geflutet, was die europäischen Außengrenzen durchlassen. Und alle, die in einem anderen Land scheitern, könnten es in Deutschland noch mal versuchen.

Immerhin, die Berliner Richterinnen haben sich gerade noch zurückgehalten, auch noch die Fahrt des Klägers bis zur deutschen Grenze zu finanzieren. Aber nachdem dieses Urteil noch einmal deutlich schlimmer war als jenes im Jahr 2025, braucht man eigentlich nur noch auf die nächste Entscheidung einer Berliner Kammer zu warten.

Mehr zum Thema – Medienanalyse: “Kabul Luftbrücke” – Das fragliche Agieren einer Grünen-Organisation



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Tags: BerlinerDEMdienachquotAsylquotSehnsuchtVerwaltungsgerichtZauberwort
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