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Die Überwachungsmaschine, Teil 2.1: Der BND erkenntnisfrei, aber überall

rtnews by rtnews
29/09/2026
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Der zweite große Brocken der “Geheimdienstreform” ist ein neues BND‑Gesetz. Auch hier muss man genau hinsehen – viele Grenzen, die lange klar waren, werden hier überschritten. Das gilt unter anderem für die Tätigkeit des BND im Inland.

Von Dagmar Henn

Nicht nur das Verfassungsschutzgesetz, auch das BND-Gesetz wird massiv geändert. Und vor allem ausgebaut. Eine Ahnung davon bekommt man bereits, wenn man drei Versionen dieses Gesetzes miteinander vergleicht. Die erste Version von 1990 kam noch mit einer einzigen Seite aus, fünf Paragrafen. Die zweite, nach der ersten großen Überarbeitung 2016, umfasste bereits 47 Seiten und 69 Paragrafen. Die dritte, die aktuell im Bundestag bearbeitet wird, bringt es auf 112 Seiten und 140 Paragrafen.

Allerdings gibt es einen Punkt, an dem nicht erweitert, sondern eingeschränkt wird. Das ist besonders interessant, wenn man die deutsche Außenpolitik der letzten Jahre betrachtet, und weiß, dass die Aufgabe von Nachrichtendiensten durchaus eine friedensfördernde, der Verständigung dienende Seite haben kann. Und genau diese Seite wird bereits in der Definition der Tätigkeit gelöscht.

Die erste Version, die 2016 unangetastet blieb, lautet:

“Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.”

Der neue Entwurf engt den Blick bedeutend:

“Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes ist die nachrichtendienstliche Auslandsaufklärung. Die nachrichtendienstliche Auslandsaufklärung ist die Sammlung und Auswertung von erforderlichen Informationen zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- oder sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, mit dem Ziel der Früherkennung von Bedrohungen für besonders gewichtige Rechtsgüter.”

Es ist der letzte Halbsatz, der eine Festlegung trifft, bei der man nicht mehr weiß, ob man sie lieber besonders dumm oder besonders paranoid nennen soll. Er reduziert einen Auslandsnachrichtendienst auf ein Instrument zur Gefahrenabwehr. Damit verschwindet die Gewinnung von Erkenntnissen, die nichts mit Gefahren, aber beispielsweise sehr wohl mit der Verifikation von Informationen oder einer Wahrnehmung politischer und ökonomischer Entwicklungen zur Erarbeitung außenpolitischer Strategien zu tun hat, völlig aus dem Blick. Mehr noch: Sie wird explizit aus dem Aufgabenfeld gestrichen.

Das beschränkt auch die möglichen Tätigkeitsbereiche; wo keine Bedrohung ist, da scheint künftig keine Tätigkeit mehr vorgesehen. Dann bleiben als Grundlage der politischen Bewertung die Selbstdarstellungen der Staaten und das, was in deutschen Medien berichtet wird. Eine wunderbare Idee. Die dann aufgeht, wenn man Außenpolitik und außenpolitisches Interesse einzig als Konfrontation betrachtet und übersieht, dass es objektive, materielle Interessengegensätze geben kann, die wahrgenommen werden müssen, auch wenn sie nicht als “Bedrohungen” bezeichnet werden können.

Das wirkt, als wolle der BND jeden Rest eines traditionellen Nachrichtendienstes abstreifen und langfristige Analyse (zu der auch einfaches Gespür für die Gesellschaften gehört, von denen die Rede ist) durch eine Art exterritoriale Strafverfolgungsbehörde ersetzen.

Nur, dass auch das “exterritorial” nicht stimmt. Gefühlt ein Drittel dieses Gesetzes befasst sich mit Eingriffen in Deutschland. Das eröffnet natürlich wunderbare Optionen, wie sich Verfassungsschutz und BND in die Quere kommen können; vielleicht geht das beiden Diensten ab, seit jenes Territorium, das der eine für Aus-, der andere für Inland hielt, durch Annexion abhandengekommen ist.

Aber betrachten wir das doch etwas detailgenauer. Wie im Verfassungsschutzgesetz findet sich auch hier eine Definition der besagten Bedrohungen. Diese gibt es in zwei Geschmacksrichtungen: als erhebliche Bedrohung und als Bedrohungen von herausgehobener Bedeutung. Die genaueren Ausführungen finden sich in § 3 und § 4 des Gesetzentwurfs.

Wobei man schon zuvor, in § 2, über einen Punkt stolpert. Da findet sich nämlich eine Liste besonders gewichtiger Rechtsgüter, gegen die sich besagte Bedrohungen richten. Der letzte Punkt lautet hier: “das Leben, die körperliche Unversehrtheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung einer Person”. Wirklich, die sexuelle Selbstbestimmung ist jetzt eine Aufgabe für den BND? Wie soll man sich das vorstellen? Überprüfen dann Agenten die Schwulenbars in Timbuktu? Und warum ist die sexuelle Selbstbestimmung ein gewichtiges Rechtsgut, aber beispielsweise Ehe und Familie nicht?

Aber betrachten wir die Bedrohungen. Genaugenommen ein Minenfeld voller unscharfer Rechtsbegriffe. Da gibt es dann noch zwei Worte, “erhebliche Bedrohungsziele” und “erhebliche Bedrohungsfelder”.

Das erste dieser Bedrohungsziele ist

“die inländische oder europäische Wirtschaft und Wissenschaft im Falle ihrer erheblichen Beeinträchtigung”.

Klar, es gibt Fälle, da würde jeder instinktiv sagen, das passt. Für die Sprengung von Nord Stream zum Beispiel. Nur, dass der Begriff “erhebliche Beeinträchtigung” in der Rechtsprechung gar nicht so extrem definiert ist – da reden wir nicht von Milliardenschäden. Da funktioniert das eher andersherum: Alles, was keine Lappalie ist, ist erheblich. Während also die Alltagswahrnehmung der meisten Menschen hier an Ereignisse enormer Tragweite denkt, sind nur Ereignisse gemeint, die nicht völlig vernachlässigt werden können.

Bei den Bedrohungsfeldern wird es dann ganz schwammig. Dass Terrorismus darunter gezählt wird, leuchtet ja noch ein, da gibt es auch eine tragfähige rechtliche Definition. Aber sobald man hier den ganzen Satz liest …

“Erhebliche Bedrohungsfelder sind

1. der Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder die Unterstützung dieses Terrorismus oder Extremismus”

Extremismus? Das ist kein präziser Begriff. Und nach dem “oder” wird es dann sehr dehnbar. Ganz zu schweigen von der “Unterstützung dieses Extremismus”… Hier steht ein Scheunentor offen. Der Trick dafür ist die Durchmischung klarer und unklarer Tatbestände.

Genauso ist es beim nächsten Punkt:

“2. hybride Einflussnahmen, soweit sie erhebliche Auswirkungen auf die Bundesrepublik Deutschland haben können, insbesondere wenn sie durch fremde Mächte gesteuert werden

“Hybride Einflussnahme” ist ebenfalls ein wunderbar offener Begriff. Schließlich hat man ja die Aussagen der letzten Jahre im Ohr, in denen “Desinformation” etwa ebenfalls als “hybride Einflussnahme” gewertet wurde, wobei man sich die fremden Mächte nötigenfalls hinzudachte. Ja, mehr noch: War das nicht das Hauptmittel, abweichende Meinungen anzugreifen, sie zu “hybriden Einflussnahmen fremder Mächte” zu erklären und damit nicht nur die Auseinandersetzung mit dem Argument zu vermeiden, sondern gleichzeitig legitime Meinungsäußerungen geradezu auszubürgern?

Mit ein klein wenig Geschick wird so jeder Protest gegen die NATO zum Gegenstand geheimdienstlichen Interesses, als eine in “hybrider Einflussnahme” wurzelnde Bedrohung, die abgewehrt werden müsse.

Dann wird auch noch internationaler Waffenhandel mit “unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr”, vulgo Sanktionsverstoß, vermischt, wobei auch hier wieder der Begriff “erhebliche Bedeutung” auftaucht. Ähnliche Tricks fanden sich ja auch im Verfassungsschutzgesetz…

Was machen wir also mit folgender Definition für “herausgehobene Bedrohungslagen”?

“Die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der allgemeinen Sicherheitslage, der wirtschaftlichen Struktur oder der grundlegenden gesellschaftlichen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland führen können

Nein, auch “wesentlich” ist weder genauer noch schwerwiegender als “erheblich”. Eigentlich ist es nur das zivilrechtliche Gegenstück zu “erheblich” im öffentlichen und im Strafrecht.

Die hübscheste Definition, und die gleiche juristische Falle wie im Verfassungsschutzgesetz, ist Punkt 4 der “herausgehobenen Bedrohungslage”:

“[…] die im Zusammenhang mit Organisationen stehen, welche zur Zielverfolgung Straftaten begehen, die gegen besonders gewichtige Rechtsgüter gerichtet sind und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind, wenn dadurch die außen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinträchtigt werden.”

Auch hier findet sich wieder ein juristischer Trick. Denn “mindestens fünf Jahre” als Höchststrafe umfasst nicht nur jene Delikte, bei denen die Höchststrafe mehr als fünf Jahre beträgt, sondern auch alle, bei denen die Höchststrafe genau bei fünf Jahren liegt.

Wie schon im Verfassungsschutzgesetz trifft das auch hier beispielsweise § 130 StGB, bei dem eben eine Höchststrafe von 5 Jahren im Gesetz steht. Oder “Sanktionsumgehung” – ebenfalls eine Höchststrafe von fünf Jahren. Erinnern wir uns – für die Generalbundesanwaltschaft sind humanitäre Lieferungen in den Donbass “Unterstützung von Terrorismus”; Höchststrafe sind auch hier fünf Jahre. Oder nehmen wir den Rollatorputschprozess. Da gibt es die “Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens” als Anklagepunkt. Die Angeklagten haben nichts getan, aber sie stehen dennoch bereits seit Jahren deswegen vor Gericht. Hier ist die Höchststrafe 10 Jahre.

Und in dieser oben zitierten Definition steht nicht “begangen haben”. Es steht “begehen”. Was konkret bedeutet, es genügt der Verdacht.

Und nun zurück zum Zweck dieser Definitionen. Wie beim Verfassungsschutzgesetz werden hier die Ziele der Tätigkeit des BND festgelegt. Der einzige Punkt, in dem sich die beiden Tätigkeitsfelder unterscheiden, ist die “außenpolitische Wirkung”. Was sich konkret dahingehend umsetzt, dass etwa der Verein Friedensbrücke e. V. mit seinen Hilfslieferungen an politisch nicht genehme Kriegsopfer Ziel sowohl des Verfassungsschutzes als auch des BND wäre. Und wir reden immer noch von humanitärer Hilfe …

Nebenbei, auch die popelige Sachbeschädigung hat eine Höchststrafe von fünf Jahren. So wie einfacher Diebstahl oder – ja, besonders witzig in diesem Zusammenhang – uneidliche Falschaussage. Sogar beim berüchtigten Paragraphen 188 StGB, der “Majestätsbeleidigung”, finden sich fünf Jahre. Wer also beispielsweise eine Parole an die Mauer eines israelischen Konsulats sprüht, würde dadurch zum legitimen Ziel des BND – und, weil wir hier im Bereich “herausgehobene Bedrohungslage” sind, auch womöglich zum Ziel “nachrichtendienstlicher Maßnahmen”.

Mehr zum Thema — Die Überwachungsmaschine, Teil 1.2: Der Verfassungsschutz – seine Nase steckt in allem



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Tags: aberBNDderdieerkenntnisfreiTeilüberallÜberwachungsmaschine
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