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Solidaritätszuschlag bleibt: Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde ab

rtnews by rtnews
26/03/2025
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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der zusätzlich zur Einkommensteuer erhobene Solidaritätszuschlag verletzt das Grundgesetz nicht und darf vorerst weiter erhoben werden. Ihr Urteil verkündeten die Richter am Mittwoch.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am Mittwoch die Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Bundestagsabgeordneten abgewiesen, mit der die Beschwerdeführer die Abschaffung des sogenannten Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer erreichen wollten. 

Die Beschwerdeführer argumentierten, dass der 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag, der die Kosten der Wiedervereinigung und den Aufbau Ost mitfinanzieren sollte, inzwischen obsolet sei, da die Wiedervereinigung inzwischen “in finanzieller Hinsicht abgeschlossen” sei. Seine weitere Erhebung verletze daher Artikel 2 und Artikel 14 Grundgesetz, die den Bürger vor sachlich nicht gerechtfertigter Steuerlast schützen.

Das sahen die Verfassungsrichter anders: Der Bund dürfe den Solidaritätszuschlag weiterhin erheben, erklärte die Richterin des Zweiten Senats Christine Langenfeld bei der Urteilsverkündung. Seit 2021 müssen rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen den Zuschlag nicht mehr zahlen, er betrifft nur noch Gutverdiener und Unternehmen sowie Kapitalerträge. Diese erst 2021 vorgenommene Änderung zeige, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit und Angemessenheit der zusätzlichen Steuerlast permanent überprüfe und den sich ändernden Umständen anpasse. Er erfülle damit seine “Beobachtungsobliegenheit”. 

Bei der Einschätzung, ob eine Steuer erforderlich zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sei, stehe dem Gesetzgeber hingegen ein Beurteilungsspielraum zu, der nur ausnahmsweise anhand der Verfassung zu überprüfen ist. 

Außerdem beriefen sich die Richter bei ihrer Entscheidung auf ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), wonach es selbst 30 Jahre nach der Wiedervereinigung trotz positiver Entwicklungen noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland gebe. Daraus würden noch bis 2030 in bestimmten Bereichen wiedervereinigungsbedingte Belastungen des Bundeshaushalts entstehen. Die DIW-Experten hatten den Mehrbedarf auf elf bis zwölf Milliarden Euro pro Jahr beziffert.

Dass während der mündlichen Verhandlung im vergangenen November andere Wirtschaftsexperten zu abweichenden Bewertungen und Einschätzungen gekommen seien, spiele laut Richterin Langenfeld für das Gericht keine Rolle. Das DIW-Gutachten zeige, dass sich der Gesetzgeber noch in den Grenzen seines Einschätzungsspielraums bewege:

“Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine Auswahl zwischen den unterschiedlichen ökonomischen Annahmen zu treffen, solange die Annahme, auf die sich der Gesetzgeber gestützt hat, nicht evident neben der Sache liegt.”

Mehr zum Thema – Die Professorin und der Ukraine-Soli



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Tags: bleibtBundesverfassungsgerichtSolidaritätszuschlagVerfassungsbeschwerdeweist
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