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Die Überwachungsmaschine, Teil 1.1: Der Verfassungsschutz – wer bespitzelt werden darf

rtnews by rtnews
18/07/2026
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Wer auch immer die Hoffnung hegte, die undemokratischen Neuerungen Nancy Faesers würden vielleicht rückgängig gemacht, wird nun eines Besseren belehrt – es sind weitere Änderungen an Sicherheitsgesetzen geplant, die noch wesentlich weiter gehen.

Von Dagmar Henn

Es gibt seit Monatsbeginn einen (vom Kabinett beschlossenen) Referentenentwurf zu den Nachrichtendiensten, der an vielen Punkten massive Veränderungen vornimmt. Die man genau begutachten muss; das geht aber nur in kleinen Scheiben, weil es erschreckend viele sind. Also geht es hier erst einmal nur um das erste Gesetz – das Verfassungsschutzgesetz.

Dazu braucht es einige Vorbemerkungen. Die erste: Man sollte nie vergessen, dass eine Institution wie der Verfassungsschutz international eine absolute Ausnahme ist. Die meisten anderen Länder kennen so etwas nicht; dort setzen Ermittlungen gleich welcher staatlichen Behörde zumindest den Verdacht einer Straftat voraus und zielen letztendlich auf ein rechtliches Verfahren ab.

Das ist beim Verfassungsschutz nicht der Fall. Er selbst nennt das “Vorfeldermittlung”, tatsächlich ist es aber eine Beobachtung (und nicht nur Beobachtung) völlig legaler Tätigkeiten verschiedenster Arten politischer Opposition. Allerdings wurde in den letzten Jahren Aussagen des Verfassungsschutzes immer mehr Gewicht zugestanden; mittlerweile geht das weiter, als es selbst zur Hochzeit der Berufsverbote üblich war. Gleichzeitig ermöglichten unter anderem die Gutachten zur AfD einen Einblick in die Arbeitsweise und das analytische Niveau dieser Behörde, der nur erschüttern konnte. Besonders interessant in dieser Hinsicht war die Akte zu Hans-Georg Maaßen, einst selbst Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die dieser selbst veröffentlichte.

Das Gesetz, auf dessen Grundlage der Verfassungschutz arbeitet, wurde bereits unter Nancy Faeser geändert, um der Behörde zusätzliche Rechte zu verleihen. Dazu gehörten unter anderem das Recht, Dritte, also Arbeitgeber, Vermieter, Banken etc., zu “informieren” – eine Handlung, die, das lehrte die Erfahrung der letzten Jahre, unmittelbare materielle Konsequenzen hat, ohne dass je ein Strafverfahren, ja meist nicht einmal eine Straftat stattgefunden hätte und gegen die man gerichtlich nicht vorgehen kann.

Die neue Version, die nun als Referentenentwurf aus dem Innenministerium vorliegt, geht noch einmal erheblich weiter. Dabei könnte man auf den ersten Blick durchaus den Eindruck haben, die nun wesentlich stringenter festgelegten Kriterien für die unterschiedlichen Arten der Behandlung – Beobachtung nur über die Sammlung öffentlich zugänglicher Informationen bis hin zu Observation und der Platzierung von Agenten im persönlichen Umfeld – wären eine Einschränkung. Das sind sie aber nicht, sobald man diese Kriterien mit den Entwicklungen verknüpft, die sich im Kampf gegen die Meinungsfreiheit in den letzten Jahren gezeigt haben.

Schlüsselbegriff ist hier die Formulierung “erheblich beobachtungsbedürftig” – da beginnt nämlich der geheimdienstliche Schmuddelkram. Es gibt noch eine Steigerungsform, “besonders erheblich beobachtungsbedürftig”; in diesem Fall ist gewissermaßen alles erlaubt, von Telefon- und Postüberwachung bis hin zur Installation von Kameras in der Wohnung oder Honigfallen. Wobei bezogen auf Letzteres in der Begründung ausgeführt wird, dass selbstverständlich echte, dauerhafte Beziehungen (“persönliche Vertrauensbeziehungen”, die “Kernbereichsinformationen” offenbaren) einen Abbruch der Beobachtung erfordern würden, aber “eine solche Vertrauensbeziehung ist nicht zwangsläufig bereits anzunehmen, wenn es zu einer (insbesondere einmaligen) körperlichen Intimität kommt”. Gut, dass wir darüber gesprochen haben.

Aber zurück zur Definition, wann überhaupt nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt werden dürfen. Bei “erheblich beobachtungsbedürftig” taucht eine Formulierung auf, die man früher einmal für legitim gehalten hätte, die aber heute im Zusammenhang mit der ganzen “Hass und Hetze”-Rhetorik, den entsprechenden Strafverfahren und der Tätigkeit der Nebengeheimdienste, alias NGOs und Meldestellen, ausgesprochen skeptisch sehen muss. In diese Kategorie fallen nicht nur Gruppen, die gewaltbereit sind, sondern auch solche, die “zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Personengruppen anstachelnd oder deren Menschenwürde durch böswillige Verächtlichmachung angreifend” agieren. Man muss sich nur in Erinnerung rufen, dass schon die Aussage, es gebe zwei Geschlechter, als “transfeindlich” angegriffen wird …

Natürlich ist es die konkrete Praxis, die zeigt, bis wohin das geht. Aber an diesem Punkt ist erkennbar, dass all die Angriffe auf die Meinungsfreiheit, die man in den letzten Jahren genießen durfte, nicht isoliert stehen und nicht einzig die Meinungsfreiheit selbst das Ziel war. Hier erweisen sie sich als Bausteine, die die Grundlage für noch weitergehende Eingriffe in die Freiheitsrechte ermöglichen.

Noch deutlicher wird das bei der zweiten, der “Hier dürfen wir alles”-Kategorie. “Besonders erheblich beobachtungsbedürftig” sind nämlich “verfassungsfeindliche Bestrebungen, die zur Zielverfolgung Straftaten begehen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bedroht sind”.

Kein Ding, denkt sich da der unschuldige Leser, fünf Jahre ist ja doch eine ganze Menge. Allerdings gibt es zwei Punkte aus dem Meinungsstrafrecht, die hier greifen: § 130 StGB, die “Volksverhetzung”, die zuletzt extrem weit ausgelegt wurde, und, ganz frisch, das Urteil des EuGH zu RT, bei dem auf § 18 Außenwirtschaftsgesetz Bezug genommen wurde, Sanktionsumgehung; in beiden Fällen liegt die Höchststrafe bei fünf Jahren Haft. Damit fallen sie unter “mindestens 5 Jahre” … Auch wenn beispielsweise bei § 130 eine Geldstrafe die Regel ist.

Auch sämtliche Geschmacksrichtungen von § 129 fallen darunter, die ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bieten; im Falle von § 129a und b (Terroristische Vereinigung) geht sogar die Unterstützung bis zu fünf Jahre – und 129b ist ein Paragraf, der in den letzten Jahren sogar schon für die Losung “from the river to the sea” gezogen wurde. Für eine Parole auf einer Demonstration …

Weitere Absurditäten, wie das Verfahren gegen den Verein Friedensbrücke-Kriegsopferhilfe e. V., dessen “Terrorunterstützung” in humanitären Hilfslieferungen bestand, oder dasjenige, das dem EuGH-Urteil gegen drei Personen zugrunde lag, die in einem Jahr ganze vier Videos von RT auf die Website gestellt hatten und deshalb eine kriminelle Vereinigung sein sollen, muss man da eigentlich gar nicht mehr heranziehen. Allein die Tatsache, dass es im Jahr 2025 nach Angaben des Bundesinnenministeriums ganze 7.673 gemeldete Ermittlungsverfahren wegen § 130 StGB gab, macht klar, wie viele Personen und Organisationen in die Kategorie “besonders erheblich beobachtungsbedürftig” fallen dürften.

Und dann gibt es, zur Freude der Datenschützer (die sowieso so gut wie völlig entmachtet werden, dazu kommen wir in einem späteren Teil), ein “gemeinsames nachrichtendienstliches Informationssystem”. Das teilen sich in alter Freundschaft MAD, BND und Verfassungsschutz. Übersetzt heißt das: Was einer weiß, wissen alle. Noch hübscher wird das dann durch die Einbeziehung ausländischer Stellen, mit denen es nicht nur, wie in der alten Version, gemeinsame Dateien, sondern gleich ganze gemeinsame Dateisysteme geben darf. Das ist eine völlig andere Sache. Und sowas dürfte es sogar mit dem ukrainischen SBU geben, da man in Deutschland ja so tut, als hätte Kiew irgendwas mit rechtstaatlichen Grundsätzen zu tun.

Aber langsam, Freunde, das ist immer noch nur der Anfang. Denn jetzt kommen wir dazu, welche Daten alle erhoben werden dürfen. Und da verbergen sich noch einige böse Überraschungen.

Zu Teil 2

Mehr zum Thema – Hans-Georg Maaßen oder: Wozu bastelt man sich Nazis?



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Tags: bespitzeltdarfderdieTeilÜberwachungsmaschineVerfassungsschutzWerWerden
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