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Wie unabhängig ist die deutsche Strafjustiz? Entscheidet die Politik, wer verurteilt wird?

rtnews by rtnews
24/05/2025
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Strafverteidiger Dirk Sattelmaier bewertet die deutsche Strafjustiz. Er diagnostiziert Ungleichbehandlung und Manipulation von Straftatstatistiken per anonymer Meldestellen. An Gerichten gebe es eine Gesinnungsjustiz , die dem Recht auf Meinungsfreiheit widerspreche.

Von Felicitas Rabe

Am Donnerstagabend gaben die Rechtsanwälte Viktoria Dannenmaier, Dirk Sattelmaier und Markus Haintz bei einer Vortragsveranstaltung in Bochum Einblicke in die deutsche Strafjustiz. Sie berichteten über ihre Erfahrungen als Strafverteidiger an deutschen Amts- und Landgerichten und bewerteten den aktuellen Umgang mit Gesetzen und Rechtsnormen in unserem Land. Es ging vor allem um die Frage, ob die deutsche Justiz unabhängig von der Politik entscheidet. Beurteilen unsere Richter Straftaten oder beurteilen sie Personen nach ihrer politischen Gesinnung?

Ausführlich beschäftigten sich die Juristen mit der offiziell geltenden Norm der Meinungsfreiheit. Wie steht es in Deutschland mit der Meinungsfreiheit angesichts der zunehmenden Praxis einiger deutscher Politiker, mit unliebsamen Meinungen ihrer Bürger per Klagen Geld zu verdienen? Im ersten Teil berichtet die Autorin über die Inhalte des Vortrags des Kölner Strafverteidigers Dirk Sattelmaier.

Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Zensurfreiheit im Grundgesetz garantiert

Grundsätzlich gelte in Deutschland nach Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) die Meinungsfreiheit, erklärte Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier gleich zu Beginn seines Vortrags. Die Meinungsfreiheit umfasse nicht nur das Recht, seine Meinung frei zu äußern, sondern insbesondere auch das Recht, sich frei zu informieren. Dies beinhalte auch die freie Zugänglichkeit von Presseartikeln für die Bürger sowie eine grundsätzlich unzensierte Pressefreiheit: Im Gesetzestext des Artikels 5, Absatz 1 GG heißt es dazu:

  • Jeder hat das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. 
  • Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. 
  • Eine Zensur findet nicht statt. 

Einige allgemeine Gesetze schränkten dies ein. Straftatbestände engen die Meinungsfreiheit ein. Darunter vor allem die Beleidigung, § 185 Strafgesetzbuch (StGB), die Volksverhetzung, § 130 StGB, und die Propagandadelikte der Paragraphen 86 und 86a StGB.

Problem: Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs der Beleidigung

Problematisch beim Beleidigungsdelikt sei für Sattelmaier, die Unbestimmtheit von Gesetzesnormen, die das Grundgesetz eigentlich verbiete. So sei der Tatbestand der Beleidigung im Gesetz zu ungenau beschrieben. Daher gebe es in letzter Zeit eine Flut von Beleidigungsklagen seitens einiger Politiker. Der Bürger könne aufgrund der Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs “Beleidigung” nicht mehr wissen, was er unter Bezug auf die Meinungsfreiheit noch äußern dürfe. Die bloße Angabe des Begriffs der Beleidigung im Gesetz widerspräche dem im Grundgesetz vorgegebenen Bestimmtheitsgebot von Rechtsbegriffen.

Gesinnungsjustiz an deutschen Gerichten widerspricht dem Recht auf Meinungsfreiheit

Zum Thema “Wie politisch ist die deutsche Strafjustiz” gab Sattelmaier ein Beispiel aus seiner Arbeit als Strafverteidiger beim sogenannten Reichsbürgerprozess. In den Medien würden die angeklagten Reichsbürger vorab als Staatsfeinde bewertet. Da habe es geheißen: “Der Staat muss mit aller Härte gegen Staatsfeinde vorgehen.”

Laut offiziellen Rechtsnormen dürfe es in Deutschland keine Gesinnungsjustiz geben. Das heißt, vor Gericht dürfe es keine Rolle spielen, welche Meinung ein Angeklagter in Bezug auf diesen Staat hat. Strafrechtlich dürften nur konkrete Taten bewertet werden, also nicht die Person und ihre Gesinnung. Diesen fundamentalen Rechtsgrundsatz könne man aber in den letzten Jahren in bestimmten Verfahren zunehmend schwinden sehen – und dabei spielten die mediale Berichterstattung und deren Gesinnungsbewertung von Angeklagten eine nicht unwesentliche Rolle.

Steigende Zahl politischer Straftaten per Meldestellen generiert

Sattelmaier gab dann einen Einblick in die offizielle Statistik politisch motivierter Straftaten. Dabei bezog er sich auf die jüngste Presseerklärung des Bundeskriminalamts (BKA) vom 20. Mai 2025. Nach den Fallzahlen des BKA aus dem Jahr 2024 sei die Zahl der politisch motivierten Straftaten in Deutschland im vergangenen Jahr um 40,22 Prozent gestiegen und demnach auf dem höchsten Stand seit Einführung dieser Statistik im Jahr 2001. Infolgedessen teilte der neue Innenminister Alexander Dobrindt in seiner Pressemitteilung mit, es gebe einen dringenden Bedarf an einer neuen gemeinsamen “Sicherheitsoffensive” von Bund und Ländern.

Bei genauerem Hinsehen würden sich die gestiegenen Fallzahlen allerdings nur als Meldefälle und nicht als verurteilte Straftaten entpuppen. Seit einiger Zeit gebe es im Internet Meldestellen für “Hass und Hetze”, bei denen man mutmaßlich politisch motivierte Straftaten anonym anzeigen könne. Zudem würden Polizeibeamte  vorgefertigte Strafanzeigenformulare an Politiker schicken, die diese dann nur noch unterschreiben und zurückschicken müssten.

Unter anderem durch eine solche Fallsammlungspraxis seien dann im Jahr 2024 rund 80.000 gemeldete Straftaten im Bereich der politischen Straftaten zustande gekommen. Jede “Schwachkopf”- oder ähnliche Bezeichnung für einen Politiker werde so vermutlich zu einer Straftat in der Statistik, sofern sich jemand die Mühe mache, im Internet nach so etwas zu fischen. Für 2024 liege noch keine Auswertung vor – aber im Jahr 2023 hätten von den damals rund 60.000 gemeldeten mutmaßlich politisch motivierten Straftaten circa 57.000 gegenüber gestanden, die von den Staatsanwaltschaften als erledigt klassifiziert worden seien. In der Regel seien sie also eingestellt oder nicht weiterverfolgt worden. Tatsächlich habe es also nur rund 3000 strafrechtlich verfolgte Taten gegeben.

Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier auf der Veranstaltung “Meinung schützt vor Strafe nicht”, Bochum, 22. Mai 2025Felicitas Rabe

Zweierlei Maß in der Justiz

Als Beispiel für eine Ungleichbehandlung vor deutschen Strafgerichten führte der Kölner Anwalt den Fall von Karl Lauterbach an, der des Zeigens eines verbotenen Zeichens bezichtigt wurde. Aus einem Video mit dem ehemaligen Gesundheitsminister hatte jemand ein Bild geschnitten, auf dem Lauterbach mit schräg erhobenem Arm zu sehen war. Vor Gericht wurde richtigerweise festgestellt, so Sattelmaier, dass es sich im Kontext von Lauterbachs Aussagen und Verhalten nicht um einen Hitlergruß gehandelt habe.

Zu einer Geldstrafe von 3500 Euro verurteilt wurde aber eine Frau von einem Gericht in Schweinfurt, die dieses Bild von Lauterbach dem Bild eines normalen Bürgers auf einem Plakat gegenüberstellte. Der Bürger war in ihren Augen ungerechterweise verurteilt worden, obwohl auch er die verbotene Geste gar nicht tätigen wollte. Vor Gericht wurde ihr Plakat aber so bewertet, als handele es sich dabei um unerlaubtes Zeigen von Hitlergrüßen.

Ein weiterer Beleg für zweierlei Maß sei das deutschlandweit als “Schwachkopf”-Fall bekannt gewordene Strafverfahren gegen einen Rentner in Bamberg. Gemäß § 188 StGB wurde diesem eine Politikerbeleidigung unterstellt, als er ein sogenanntes “Meme” (humoristisch, satirische Internetbotschaft) weiterleitete. In dem von ihm nicht erstellten, aber weitergeleiteten Meme wurde der damalige Wirtschaftsminister in Anlehnung an eine bekannte Shampoo-Marke als “Schwachkopf-Professional” bezeichnet. Das Gericht genehmigte den Strafverfolgungsbehörden bei dem mutmaßlichen Beleidiger eine Hausdurchsuchung und die Mitnahme von elektronischen Kommunikationsgeräten aus dessen Haushalt.

Sattelmaier zufolge, hätte der Richter bei der Genehmigung der Hausdurchsuchung genau wissen können, dass die Schwachkopf-Bezeichnung keine strafbare Handlung gewesen sei. Schließlich hätten die Belege dafür gefehlt, dass dieses “Meme” dazu geeignet gewesen sei, das Wirken von Habeck “erheblich” einzuschränken. Der Beleidigungstatbestand des § 188 StGB sei aber nur gegeben, wenn das Wirken der beleidigten Person “erheblich” eingeschränkt werde. Deshalb sei im Nachhinein die Hausdurchsuchung bei dem Rentner eigentlich als rechtswidrig zu bewerten. Stattdessen habe man aber dann bei dem Rentner weiteres Material gefunden, wodurch laut Staatsanwaltschaft der Straftatsbestand einer Volksverhetzung belegbar sei.

Würden aber umgekehrt deutsche Politiker hierzulande die Bürger beleidigen, würden solche Politiker strafrechtlich nicht wegen Beleidigung belangt. So habe die FDP-Politikerin Marie-Agnes Strack-Zimmermann Bürger als Fliegen, die auf einem Haufen Scheiße sitzen, bezeichnen dürfen. Im Januar 2024 sagte sie: “Je größer der Haufen Scheiße, umso mehr Fliegen sitzen drauf.”

Die von Strack-Zimmermann quasi als Scheiße bezeichnete AfD-Vorsitzende Alice Weidel habe im Jahr 2024 trotz vieler öffentlicher Beleidigungen ihrer Person null Anzeigen erstattet. Unterdessen habe die in ihrer Wortwahl selbst nicht zimperliche Frau Strack-Zimmermann innerhalb eines Jahres rund 3000 Strafanzeigen wegen Beleidigung gestellt.

Ungleichbehandlung bei der Verwendung verbotener Symbole

Eine weitere Ungleichbehandlung stellte Sattelmaier beim Umgang mit verbotenen Symbolen fest. So sei es beispielsweise dem Magazin Spiegel erlaubt, in seiner Berichterstattung zur Warnung vor rechter Gesinnung das Hakenkreuz zu verwenden. Gleichzeitig würde normalen Bürgern, die das Symbol ebenfalls zur Warnung vor einem Rechtsruck nutzten, vor Gericht eine rechte Gesinnung unterstellt. Dies habe auch den US-amerikanischen Staatsbürger und Schriftsteller C.J. Hopkins betroffen, der in Berlin lebt. Anlässlich der Veröffentlichung seines Buches “The Rise of the New Normal Reich” (Der Aufstieg des neuen normalen Reichs) wurde er aufgrund der Umschlaggestaltung in letzter Instanz wegen des Verstoßes gegen den § 86a StGB verurteilt.

Müssten Strack-Zimmermann, Habeck und Co. selbst zu den Verhandlungen erscheinen, wäre ihr Anzeigeneifer schnell vorbei

Als Fazit seines Vortrags diagnostizierte Dirk Sattelmaier eine zunehmende Politisierung in der deutschen Strafjustiz und einen hohen Verfolgungseifer bei den deutschen Justizbehörden. Die Strattatsbestände der §§ 86a und 188 StGB seien beispielsweise in den USA überhaupt nicht justiziabel. Ein Teil der Lösung für das Problem von Beleidigungsanzeigen durch Politiker könnte seiner Meinung nach darin bestehen, dass diese zu den Gerichtsterminen persönlich erscheinen müssten. Dabei könnten sie dem Richter erklären, weswegen sie sich so beleidigt fühlten. Nach Einschätzung des Kölner Strafverteidigers würden Habeck, Strack-Zimmermann und Co dann schnell die Lust an der inflationären Anzeigenerstatterei verlieren. 

Mehr zum Thema – “Ich als Juristin störe mich an dem Begriff ‘Hass und Hetze'”

 



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