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Die Überwachungsmaschine, Teil 1.2: Der Verfassungsschutz – seine Nase steckt in allem

rtnews by rtnews
19/07/2026
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Wer auch immer die Hoffnung hegte, die undemokratischen Neuerungen einer Frau Faeser würden vielleicht rückgängig gemacht, wird nun eines Besseren belehrt – es sind weitere Änderungen an Sicherheitsgesetzen geplant, die noch wesentlich weiter gehen.

Zu Teil 1

Von Dagmar Henn

Nachdem wir geklärt haben, wer alles bespitzelt werden darf, kommt nun die Frage, wie. Da ist die erste erquickliche Nachricht: Der Verfassungsschutz darf fast überall Daten abfragen. Ein besonders hübsches Beispiel verbirgt sich in § 11, Verpflichtende Ersuchen an geschäftsmäßige Diensteanbieter:

“Auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (…) sind verpflichtet, Auskunft zu ihren Diensten zu erteilen:

2. Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugwerkstätten zu Telemetriedaten.”

Wohl dem, der ein altes Auto fährt. Neue Fahrzeuge haben schließlich alle diesen “nach Hause telefonieren”-Tick, sammeln alles Mögliche und senden es per Internet an die Herstellerfirma. Und speichern es auch noch lokal, deshalb stehen hier auch die Werkstätten …

Telemetriedaten, das übersetzt sich in Fahrzeugdaten wie Standort, Geschwindigkeit, Kraftstoffverbrauch, Öl- und Batterietemperatur und Diagnosemeldungen. In der Begründung findet sich auch hier noch eine besonders hübsche Passage: “Solche Telemetriedaten ermöglichen zwar keineswegs ein der Bewegungsüberwachung vergleichbar verdichtetes Standortbild. Die Übertragung von Sensordaten wie z. B. zur Sitzbelegung im Fahrzeug oder zur Füllstandsanzeige des Fahrzeugtanks (also der Reichweite bis zum nächsten Tanken) kann aber für die operative Arbeit nutzbar sein.”

Wenn man sich daran erinnert, dass in den USA schon Versicherungen auf Grundlage solcher Daten ihre Einstufung geändert haben – der Unterschied zwischen diesen Daten und einer Bewegungsüberwachung ist allerhöchstens eine gewisse Zeitverzögerung. Kombiniert mit denselben Daten aus dem Mobilfunknetz (die der VS schon in der alten Version abgreifen durfte) gibt es eigentlich nur noch eine Steigerungsmöglichkeit in der Überwachung der Bewegung, das ist die direkte Manndeckung.

Damit das Ganze auch richtig Spaß macht und die Dienstleister auch gehorchen müssen, erhält der VS ein völlig neues Recht – Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten zu erheben. Gesetzt den Fall, der Hersteller oder die Kfz-Werkstatt weigert sich, diese Daten weiterzureichen, kann ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro festgesetzt werden. Und ja, dieses Bußgeld bezieht sich spezifisch auf den § 11 und nachfolgende.

Na, da kann ich ja auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen, denkt sich da sicher mancher Leser. Aber Pustekuchen. Ein Blick auf § 15 belehrt ihn eines Besseren.

“Verfügungsberechtigte privater und öffentlicher Einrichtungen zur Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Raums haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (…) 2. Daten der Videoüberwachung in Echtzeit an das Bundesamt für Verfassungsschutz auszuleiten”.

Dabei geht es nicht nur um öffentlichen Raum, alias Straßen und Plätze, sondern auch um alles, was öffentlich zugänglich ist – U-Bahnen, Busse, Bibliotheken, Krankenhäuser, wo auch immer der Zugang nicht begrenzt und eine Videokamera vorhanden ist, darf der Verfassungsschutz jetzt Zugang verlangen. Und zwar nicht nur, indem er sich in den Raum mit den Bildschirmen stellt oder aufgezeichnete Daten einfordert, sondern sogar als “Videoüberwachung in Echtzeit”.

Na, immerhin haben die gar nicht die Rechenkapazitäten, um daraus groß etwas zu machen, kann man sich jetzt denken. Und schon wieder ein Irrtum. § 8, Abgleich biometrischer Daten zu einer Person, lautet:

“Zur Durchführung einer Erhebung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf der Abgleich auch durch eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle in einem Drittstaat erfolgen, wenn der Abgleich nicht gleichermaßen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz selbst, eine andere inländische Stelle oder eine Stelle eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union erfolgen kann.”

Ein Kollege meinte dazu, das sei, als würden Actionfilme real. Und es erinnert sehr an den alten Film “Der Staatsfeind Nr. 1” mit Will Smith, den man sich in diesem Zusammenhang fast noch einmal ansehen sollte. Das, was dieser Paragraf regelt, ist das Recht, die Daten, die beispielsweise aus besagter Videoüberwachung im öffentlichen Raum stammen, durch eine KI in Amiland zu jagen, um sie mit biometrischen Daten abzugleichen. In Echtzeit. Die biometrischen Daten, die jeder Deutsche schon seit vielen Jahren für Pass und Personalausweis liefern muss, die aber bisher nur begrenzt schädliche Wirkung entfalteten. Jetzt könnte schon im Vorfeld einer Demonstration eine Liste der Teilnehmer erstellt werden, während diese noch in der U-Bahn sitzen …

Die Sache mit der möglichen Anwerbung von Minderjährigen ist auch schon anderen aufgefallen. Außerdem sind jetzt rein mündliche Verpflichtungserklärungen möglich, die dann nur noch vom Amt selbst protokolliert werden. Zudem können Mitarbeiter des Amtes auch unter einer Legende anwerben; die Betroffenen wissen dann nicht einmal, dass sie für den VS arbeiten …

Der Verfassungsschutz darf nicht nur in Wohnungen eindringen, Post lesen, Bankdaten abfragen und, wie es schon Faeser eingeführt hat, Gott und die Welt anrufen, um mitzuteilen, dass jemand beobachtet wird; der alte Schutz, den es einmal mit dem G10-Gesetz gab, ist völlig entfallen. Es gibt zwar noch irgendwie eine nachträgliche Mitteilungspflicht für die extremen nachrichtendienstlichen Maßnahmen, aber die hat so viele Ausnahmen, dass selbst völlig Unbescholtene es kaum je erfahren dürften, dass man sie überwacht hat. Was, das kann man nicht laut genug wiederholen, einen der Kernpunkte eines rechtsstaatlichen Verfahrens aushebelt: die gerichtliche Überprüfbarkeit einer staatlichen Maßnahme. Was man nicht erfährt, kann man nicht überprüfen. Und selbstverständlich findet sich bei den Überwachungsmaßnahmen immer eine Formulierung, die es erlaubt, Dritte in die Überwachung mit einzubeziehen, wenn sich auf diesem Wege Erkenntnisse gewinnen lassen.

Nebenbei, Schutzobjekt ist nicht mehr nur das Grundgesetz, auch wenn sich hier bei der Zusammenfassung der besonders schützenswerten Rechtsgüter der Verfassung ein einzelner Punkt nicht mehr findet, der in der alten Version noch enthalten war: “Das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition”. Auch das wäre ein Anlass für vertieftes Nachdenken. Aber ebenso schlimm ist, dass jetzt auch die “Sicherheit der Europäischen Union, der Nordatlantischen Vertragsunion oder einer anderen internationalen Organisation, der die Bundesrepublik Deutschland angehört”, geschützt werden sollen, zusammen mit deren Aktivitäten.

Und nein, das ist immer noch nicht alles. Dazu kommt beispielsweise das Recht, unmittelbaren Zwang auszuüben, das der VS bisher nicht hatte; zusammen mit den Bußgeldern ein weiterer Schritt in Richtung polizeigleiche Befugnisse. Abgesehen davon, dass die Schwelle für die Datenübermittlung an die Strafverfolgung dieselbe ist wie jene für die “besondere Beobachtungsbedürftigkeit”, die erwähnte Höchststrafe von mindestens fünf Jahren – bisher waren es zehn. Da steckt noch so viel, vom Zugriff auf die Informationen des Finanzamts bis hin zu Benachrichtigungen an Vereine, dazu müsste man schon fast ein Buch des Grauens schreiben.

Wer auch immer diesen Entwurf verfasst hat, an einer Stelle der Begründung wird sehr deutlich, welche Grundrechte er bereits für eine außergewöhnliche Gnade hält: “Diese wehrhafte Demokratie bildet zugleich den Freiheitsrahmen für einen offenen Prozess der politischen Willensbildung, sogar einzelne Elemente der Verfassung kritisch zu hinterfragen.” Da darf sich der Souverän warm anziehen.

Mehr zum Thema – Datenfälschung und heimliche Hausdurchsuchungen: Gesetzentwurf für Geheimdienste sorgt für Kritik



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Tags: AllemderdieNaseseinestecktTeilÜberwachungsmaschineVerfassungsschutz
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