Das US-Unternehmen Meta des Multimilliardärs Mark Zuckerberg plant, die firmeninterne KI ab der kommenden Woche mit öffentlichen Facebook- und Instagram-Daten europäischer Nutzer zu füttern und “zu trainieren”. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ging dagegen rechtlich vor und hat beim Oberlandesgericht Köln eine einstweilige Verfügung beantragt. Das OLG erklärte dazu am Freitag, die Bedenken der Verbraucherzentrale seien “unbegründet”, und wies die Klage ab. Die Nutzung der Daten durch KI “sei gerechtfertigt, auch unter der vorliegenden Datenverarbeitung”.
Das Oberlandesgericht Köln entschied in einem Eilverfahren, dass Meta Nutzerbeiträge auf Facebook und Instagram für das Training seiner KI-Software Meta AI verwendet werden dürfen (Az. 15 UKl 2/25). Das Unternehmen will laut Ankündigung damit am 27. Mai 2025 beginnen. Die Klage hiergegen erfolgte durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Zu den Hintergründen heißt es vonseiten der Verbraucherschützer (Markierungen wie im Artikel):
“Seit einigen Wochen sehen auch Nutzer:innen in der EU einen kleinen blauen Kreis, wenn sie den Messenger von Facebook, die Nachrichtenfunktion von Instagram oder WhatsApp öffnen. Dahinter verbirgt sich ein intelligenter Chatbot des Konzerns Meta, der Stand jetzt Fragen beantwortet und künftig auch Hilfestellung bei der Bildbearbeitung oder Vorschläge für neue Posts machen kann. Er lässt sich nicht abschalten – Sie können ihn lediglich ignorieren. Damit die dahinterstehende KI für europäische Nutzer:innen verbessert werden kann, möchte Meta alle jemals in seinen Diensten wie Facebook und Instagram veröffentlichten Inhalte von Menschen über 18 Jahren nutzen. Das können sehr viele Nachrichten, Fotos, Beiträge, Kommentare etc. sein. Das Problem dabei: Sind diese Daten einmal für KI-Training verwendet worden, lassen sie sich nicht mehr zurückholen oder löschen.”
Bei WhatsApp gibt es demgegenüber keine Widerspruchsmöglichkeit, da auf dieser Anwendungsplattform demnach “keine öffentlichen Daten existieren, die für das KI-Training verwendet werden sollen”. In der Pressemitteilung des OLG Köln heißt es zur Begründung der aktiven Unterstützung des US-Unternehmens:
“Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat heute (23.05.2025) in einem Eilverfahren einen Antrag der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen den Mutterkonzern von ‘Facebook’ und ‘Instagram’ abgelehnt, mit dem eine Verarbeitung öffentlich gestellter Nutzerdaten ab der kommenden Woche verhindert werden sollte. … Nach vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des am 12.05.2025 eingeleiteten Eilverfahrens liegt weder ein Verstoß von Meta gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGV) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) vor.”
Das Unternehmen verfolge mit der beabsichtigten Verwendung von privaten Nutzerdaten “zum Training von Systemen Künstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck”, so das OLG. Weiter geht aus der Mitteilung hervor:
“Die angekündigte Verwendung der Daten für KI-Trainingszwecke stellt sich bei vorläufiger Betrachtung auch ohne Einwilligung der Betroffenen als rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DSGVO dar.”
Wohlwollend und verständnisvoll erklären die Richter weiter ausführend zugunsten von Meta:
“Dieser Zweck [der Datennutzung] kann nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden. Unzweifelhaft werden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können. Im Rahmen der Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin überwiegen die Interessen an der Datenverarbeitung. Diese heutige Bewertung beruht unter anderem auf einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) aus Dezember 2024, welcher die Beklagte durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen hat.”
Das OLG argumentiert damit im Sinne einer Einschätzung aus Brüssel, wo der EDSA seinen Sitz hat. Der Ausschuss beschreibt seine Arbeit wie folgt:
“Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) ist ein unabhängiges europäisches Gremium. Es ist die Dachorganisation, die die nationalen Datenschutzbehörden (Nationale Aufsichtsbehörden) der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS) zusammenbringt.”
Der österreichische Datenschutzaktivist Max Strems erklärt zu dem Urteil aus Köln:
“Wir sind etwas überrascht über den Ausgang des Verfahrens, da der Verstoß von Meta ziemlich massiv und offensichtlich ist. Allerdings muss man für eine einstweilige Verfügung viel mehr beweisen als in einem normalen Gerichtsverfahren. … Obwohl Meta in Deutschland einen vorläufigen Sieg errungen hat, hat sich der Kampf insgesamt vergrößert, wenn eine EU-Regulierungsbehörde gegen sie und ihre irische ‘freundliche’ Regulierungsbehörde vorgeht. Es ist interessant, dass das Gericht in Deutschland die Ansicht vertrat, Meta habe sich an die Leitlinien der EU-Datenschutzbehörden gehalten, während die Behörden selbst ein Dringlichkeitsverfahren einleiten.”
Das gestrige Urteil ist rechtskräftig und “in einem Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen”. Dabei würden “abweichende rechtliche Anforderungen gelten, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag”. Die Webseite Golem informiert dazu die Nutzer der betroffenen Social-Media-Portale:
“Widerspruchseiten eingerichtet: Meta hat dafür jeweils für Facebook und Instagram eine Seite eingerichtet. Widerspruch ist zwar auch später noch möglich, doch lässt sich dann nicht mehr rückgängig machen, dass die eigenen Daten bereits für das KI-Training verwendet wurden.”
Thomas Fuchs, Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, erklärte dazu Mitte April hinsichtlich der Pläne von Meta:
“Soll der Widerspruch seine volle Wirkung entfalten, muss er vor Ende Mai 2025 eingelegt werden. Widerspruch ist zwar auch danach jederzeit möglich, doch lässt sich dann nicht mehr rückgängig machen, dass die eigenen Daten bereits für das KI-Training verwendet worden sind. Trainingsdaten fließen unwiderruflich in KI-Modelle ein, und ihr Einfluss kann nach heutigem Stand der Technik nicht mehr aus dem Modell entfernt werden.”
Die Webseite der NRW-Verbrauchschutzzentrale erläutert besorgten Nutzern in einem Artikel die Möglichkeiten zur Ablehnung, sollten die Links zu den Meta-Widerspruchsseiten nicht funktionieren.
Meta hatte im April angekündigt, ab dem 27. Mai in seinen Diensten Facebook und Instagram Beiträge europäischer Nutzerinnen und Nutzer für KI-Trainingszwecke zu verwenden. Der Facebook-Mutterkonzern berief sich dabei auf ein “berechtigtes Interesse”, die hinterlegten Daten aktiv verwenden zu können, sofern die Kundinnen und Kunden nicht aktiv widersprechen.
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