Im Dezember vergangenen Jahres wurden Richtlinien für die britische Staatsanwaltschaft veröffentlicht, die zeigen, welche Konsequenzen die aktuelle Transgender-Ideologie haben kann. Es geht dabei um die Definition häuslicher Gewalt (domestic abuse). Man würde dabei an körperliche Gewalt in Familien denken, an sexuellen Missbrauch; aber die Definition, der heute die britischen Staatsanwälte folgen, ist wesentlich weiter gefasst.
So heißt es in dem Abschnitt über “Trans- und nichtbinäre Menschen”:
“Einige Beispiele, wie trans- und nichtbinäre Menschen von Intimpartnern oder Familienangehörigen misshandelt werden können, umfassen
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den Prozess der Transition oder das ‘Coming-out’ als eine Art der Kontrolle einzusetzen
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Bilder vor der Umwandlung zu teilen oder damit zu drohen
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das Opfer wegen seines Körpers zu beschämen oder zu kritisieren, weil es ‘kein richtiger Mann/keine richtige Frau’ ist, wenn sie keine Umwandlungsoperationen absolviert haben
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die Misshandlung herunterzuspielen oder zu übergehen, indem die ‘Wahrnehmung’ des Opfers auf seine Hormone geschoben wird
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einen körperlichen Angriff auf operativ oder medikamentös veränderte Körperteile
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Geld für eine Umwandlung zu verweigern
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sexuellen oder emotionalen Spott auf Körperteile zu richten, für die sie sich schämen, oder Opfer zu zwingen, Narben zu zeigen
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sich zu weigern, ihre bevorzugten Namen oder Pronomen zu benutzen
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Medikamente oder Kleidung zu zerstören.”
Die britische Staatsanwaltschaft wird also angewiesen, die Weigerung, eine Umwandlung zu finanzieren, oder selbst die Weigerung, die gewünschten Pronomen zu gebrauchen, als häusliche Gewalt zu werten. Das gilt nicht nur für den Umgang zwischen Erwachsenen (wo meistens zumindest für beide Seiten die Möglichkeit besteht, das Problem durch Beendigung des Umgangs zu lösen), sondern auch im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern.
“Diese Rechtsleitlinien legen fest, wie Staatsanwälte den Kodex der Staatsanwaltschaft anwenden sollten, wenn sie Taten betrachten, die unter die Definition von häuslicher Gewalt fallen, wie sie im Abschnitt dieses Leitfadens unter ‘Definition von häuslicher Gewalt’ definiert ist, unabhängig vom Alter der beteiligten Personen.”
Ein Verhalten, das als “häusliche Gewalt” gesehen wird, führt nicht notwendigerweise zu einem Strafverfahren; dabei spielt der Faktor des öffentlichen Interesses eine Rolle, der wiederum durch die politische Stimmung beeinflusst ist. Aber es ist auf jeden Fall eine Grundlage für polizeiliche Ermittlungen, mögliche Kontaktverbote, mögliches Eingreifen des Jugendamts und im Falle der Verweigerung der Finanzierung der Umwandlung eventuelle Zivilklagen.
Diese Entwicklung in Großbritannien deutet an, wie es künftig auch in Deutschland zugehen könnte. Es wird nicht beim Gebrauch eigenartiger Pronomen in woken Zirkeln bleiben; über Vorgaben wie jene Leitlinien der britischen Staatsanwaltschaft wird es der gesamten Gesellschaft auferlegt.
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