Der Potsdamer Rechtsanwalt Friedemann Däblitz stellte am Sonntag Strafanzeige gegen die stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung des Robert Koch-Instituts, Frau Bettina Hanke, bei der Staatsanwaltschaft Berlin. In seinem Strafantrags-Schreiben wirft der Anwalt der RKI-Mitarbeiterin vor, ein Ergebnisprotokoll der Krisenstabssitzung vom 25. März 2020 inhaltlich geändert zu haben. Damit habe Frau Hanke rechtswidrig beweiserhebliche Daten im Zusammenhang mit den sogenannten RKI-Protokollen geändert.
Zur Begründung der Vorwürfe schrieb der Rechtsanwalt:
“In einem Artikel des online Magazins ‘Multipolar’ vom 9. August 2024 legen die Autoren Stefan Homburg und Paul Schreyer dar, dass die stellvertretende Leiterin der Rechtsabteilung des RKI, Frau Bettina Hanke, ein Ergebnisprotokoll der Krisenstabssitzung vom 25. März 2020 inhaltlich geändert hat.”
Den Multipolar-Artikel “RKI-Protokolle und Leak: Offene Fragen” vom 9. August fügte er der Strafanzeige als Anhang bei.
Das Ergebnisprotokoll der RKI-Sitzung sei am 25. März 2020, dem Tag, an dem die Sitzung stattfand, von der RKI-Mitarbeiterin Nadine Litzba letztmalig gespeichert worden. Von der stellvertretenden Leiterin der RKI-Rechtsabteilung sei es dann am 3. Januar 2023 in eine Version geändert worden, die vom ursprünglichen Protokoll an 639 Stellen inhaltlich abweiche. Der Journalist Paul Schreyer vom Multipolar-Magazin habe die Herausgabe des Original-Protokolls nach dem Informationsfreiheitsgesetz per Gerichtsverfahren erstritten. Vom Robert Koch-Institut sei aber nicht die Originalversion, sondern die von Frau Hanke an 639 Stellen geänderte Version des Protokolls herausgegeben worden.
Dementsprechend ergebe sich diesbezüglich der Anfangsverdacht, dass Frau Bettina Hanke sich wegen Veränderung beweiserheblicher Daten gemäß § 274 Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch und wegen Datenveränderung nach § 303a Strafgesetzbuch strafbar gemacht haben könnte. In seinem Schreiben an die Berliner Staatsanwaltschaft stellte Rechtsanwalt Friedemann Däblitz “Strafanzeige und Strafantrag gegen alle in Betracht kommenden Beteiligten wegen aller in Betracht kommender Straftatbestände und Beteiligungs- und Begehungsformen.”
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