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Freispruch in 2. Instanz für Friedensaktivist – trotz "Billigung eines Angriffskriegs"

rtnews by rtnews
29/02/2024
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Das Landgericht Berlin bestätigte den Freispruch für den angeklagten Friedensaktivisten. Zwar habe Bücker mit seiner Rede “den russischen Angriffskrieg” gebilligt, aber er habe damit nicht den öffentlichen Frieden gestört. Auch dagegen kann die Staatsanwaltschaft in Revision gehen.

Der Friedensaktivist Heinrich Bücker wurde auch in 2. Instanz vor Gericht freigesprochen. Dem Berliner Betreiber des Coop Anti-War Cafés wurde vorgeworfen, er habe am 22. Juni 2022 bei einer Friedenskundgebung anlässlich des 81. Jahrestages des deutschen Überfalls auf die Sowjetunion in seiner Rede den russischen Angriffskrieg gebilligt. Dies ist nach § 140 Strafgesetzbuch strafbar.

Zwar habe Bücker in seiner Rede am sowjetischen Ehrenmal im Treptower Park tatsächlich einen Angriffskrieg gebilligt, beschied das Landgericht Berlin. Aber im Sinne des Strafgesetzes habe der Friedensaktivist mit seiner Äußerung nicht dazu beigetragen den öffentlichen Frieden zu stören. Für eine Verurteilung nach § 140 StGB müsse jedoch auch das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen Friedens vorliegen. Dies sei nicht nachweisbar – insofern handele es sich bei Bückers Rede um eine straffreie Meinungsäußerung, so das Gericht.

Wie das Neue Deutschland am Montag berichtete, ist die Staatsanwaltschaft damit auch in zweiter Instanz gegen Bücker gescheitert. In seinem Plädoyer vor Gericht versuchte der Staatsanwalt auch damit zu überzeugen, indem er den Krieg zwischen Russland und der Ukraine als Vernichtungskrieg bezeichnete: “Es ist ein Vernichtungskrieg gegen die Ukraine”. Mit seinen Worten würde Bücker geradezu zu Angriffskriegen ermutigen, erklärte die Staatsanwaltschaft. Ihr zufolge, sei Bückers Rede keinesfalls von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Insofern hätte Bücker nach Auffassung des Staatsanwaltes zu 2000 Euro Strafzahlung verurteilt werden müssen.

Dem folgte das Landgericht am Montag nicht. Für den Richter war die Rede des Friedensaktivisten von der Meinungsfreiheit gedeckt und stellte eine erlaubte Meinungsäußerung dar. Der Freispruch des Landgerichts Berlin am 26. Februar folgte auf den ersten Freispruch am 27. April 2023 vor dem Amtsgericht Tiergarten. Nachdem das Landgericht Berlin auch gegen das Urteil in 2. Instanz Revision zuließ, könnte die Staatsanwaltschaft auch weiter für eine Verurteilung des 69 jährigen Friedensaktivisten kämpfen. Sie hat nun eine Woche Zeit auch dieses Urteil anzufechten.

Grundsätzlich sei er gegen alle Kriege, erklärte Heinrich Bücker in seiner Einlassung  vor Gericht. In seiner Rede im Juni 2022 habe er daran erinnert, dass im Zweiten Weltkrieg 27 Millionen Sowjetbürger umgekommen seien. Darunter seien auch 1,5 Millionen ukrainische Juden gewesen. Zu der damaligen Zeit hätten ukrainische Nationalisten mit den Nazis kooperiert und mit ihnen zusammen Juden, Polen und pro-sowjetische Ukrainer ermordet.

Der damals beteiligte Nationalist Stepan Bandera würde heutzutage in der Ukraine von bestimmten Kreisen als Nationalheld verehrt. Insofern hätten diese rechten Kräften aktuell wieder Einfluss in der Ukraine. Nach den Erfahrungen des 2. Weltkriegs dürfe Deutschland mit solchen Kräften nicht kooperieren. Zur Handlungsweise des russischen Präsidenten erklärte Bücker, er könne sie verstehen. Schließlich sei die NATO seit 1991 entgegen ihrer Versprechen immer weiter an die russische Grenze vorgedrungen.

Mehr zum Thema – “Der Schein trügt” – Jurist bewertet den Freispruch des Friedensaktivisten Heinrich Bücker



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Tags: AngriffskriegsquoteinesFreispruchFriedensaktivistfürInstanzquotBilligungTrotz
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