Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt Ungarn mit einer weiteren Asylregel gegen geltendes EU-Recht. Wegen seiner Flüchtlingspolitik wurde Ungarn schon häufiger von der EU-Kommission gerügt. Auch der EuGH hat in früheren Urteilen als oberstes rechtsprechendes Organ der Europäischen Union (EU) bereits wesentliche Teile des ungarischen Asylrechts gekippt.
Hintergrund der aktuellen Entscheidung ist ein Gesetz, das Ungarn 2020 während der Corona-Krise erließ. Laut Gesetz mussten bestimmte Angehörige von Drittstaaten und Staatenlose für einen Asylantrag ein Vorverfahren durchlaufen. Die Betroffenen sollten in die ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew, um dort persönlich eine Absichtserklärung für den Antrag auf Asyl abzugeben.
Anschließend konnten die ungarischen Behörden entscheiden, ob sie den Schutzsuchenden die Einreise nach Ungarn genehmigen, um dort einen Antrag auf Asyl zu stellen.
Die EU-Kommission sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen das EU-Recht und verklagte Ungarn. Der EuGH gab der EU-Kommission nun recht: Mit der Regelung werde den Betroffenen das Recht vorenthalten, in Ungarn um Asyl nachzusuchen.
Eine solche vorherige Absichtserklärung sei im EU-Recht nicht vorgesehen und gewähre keinen effektiven und schnellen Zugang zum Asylverfahren. Die Maßnahme eignete sich auch nicht, um die Corona-Krise einzudämmen, entschieden die Richter.
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