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Eine Mogelpackung für noch mehr Zensur

rtnews by rtnews
23/12/2025
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Es ist ein kleines Weihnachtsgeschenk für die Freunde von Meinungsfreiheit und Datenschutz: Die Merz-Regierung nimmt einen neuen Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung. Und vergisst dabei natürlich nicht, wie wichtig der Kampf gegen “Hass im Netz” ist.

Von Dagmar Henn

Klar dient jeder Gesetzentwurf dem Wahren, Guten und Schönen. Oder er behauptet es zumindest von sich. Das gilt dementsprechend selbstverständlich auch für den Referentenentwurf zur Vorratsdatenspeicherung, der nun vom Bundesministerium für Justiz veröffentlicht wurde.

“Bei Kinderpornografie, Online-Betrug und strafbarem Hass im Netz gilt bisher: Täter kommen viel zu oft davon. Das wollen wir ändern”, lautet die entsprechende Aussage von Justizministerin Stefanie Hubig. Ziel des Begehrens: Die Internet-Provider sollen verpflichtet werden, IP-Adressen samt der zugehörigen Daten länger zu speichern. IP steht für Internet-Protokoll; das ist die Kennnummer eines Computers, der sich ins Netz begibt. Die IP-Adresse ist beispielsweise während des Zugriffs auf eine Internet-Seite auf dieser zu erkennen. Selbst mit den frei verfügbaren Mitteln ist sie bis auf maximal Häuserblockgröße zu lokalisieren; entsprechende Instruktionen finden sich im Netz; allerdings verändern mehrere Techniken diese Adressen, VPNs zum Beispiel, die eine Adresse aus einem anderen Land vorgeben, und deren Verbreitung mit den zunehmenden Zensurmaßnahmen deutlich gestiegen ist.

Desktoprechner an einem W-LAN haben in der Regel eine feste IP-Adresse. Handys und andere mobile Geräte haben ohnehin keine feste Adresse, sondern nur eine vorübergehende; der Mobilfunkanbieter hat allerdings die Zuordnung. Die geplante Speicherpflicht umfasst nicht nur die Verknüpfung zwischen IP-Adresse und Person, sondern auch die genauen Zeiten, in denen eine Verbindung bestand.

Drei Monate lang sollen die Anbieter nun diese Daten aufbewahren müssen, wenn dieser Gesetzentwurf so verabschiedet wird. Das sind dann jedoch nicht nur die Daten einzelner, vorher bestimmter Personen, sondern die Daten aller Nutzer, und der Anbieter ist dann verpflichtet, auf Anfrage die Angaben zu bestimmten Personen bzw. Adressen herauszugeben.

Na, nicht so schlimm, hätte man fast meinen können, wenn – ja, wenn Hubig nicht so ehrlich gewesen wäre, nach den Stichworten “Kinderpornografie” und “Online-Betrug”, gegen deren Verfolgung man kaum etwas einwenden kann, auch noch vom “strafbarem Hass im Netz” zu reden. Damit wird das zu einer Lex Schwachkopf. Denn ja, sicher beschäftigen sich auch noch Beamte der deutschen Strafverfolgung mit der Bekämpfung von Kinderpornografie; aber im wirklichen Leben stürzen sie sich zuletzt mit weitaus größerer Begeisterung auf Meinungsdelikte.

Und der ausschlaggebende Paragraf ist § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung. Eine lange Liste, in der viele Straftaten zu finden sind, darunter aber auch der immer beliebtere § 130 Strafgesetzbuch, Volksverhetzung. Die beispielsweise zuletzt mit simplen Sätzen wie “From the river to the sea, Palestine will be free” begangen werden konnte. Nur, um noch einmal klarzustellen, dass es hier in der deutschen Wirklichkeit eben nicht um den wilden Redner geht, der einen Mob dazu aufruft, ein Asylbewerberheim zu stürmen, sondern meist nur um politische Aussagen, die nicht genehm sind – und nach denen vor zehn Jahren, als die bundesdeutsche Staatsgewalt sich noch nicht allüberall von “Delegitimierern”, “Desinformierern” und überhaupt bösen Russen umzingelt sah, kein Hahn gekräht hätte. Wirklich keiner.

Also, § 100a (2) StPO ist der entscheidende, an dem alles andere hängt. Bis hin zur Funkzellenabfrage bei Handy übrigens, wo wir schon bei genauer Personenortung sind. Allerdings, so richtig verlassen kann man sich noch nicht einmal auf die ohnehin schon umfangreiche Liste dort.

Denn in der neuen Version von § 100g StPO ist die Rede von einer “Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a (2) bezeichnete Straftat”. Wer Juristendeutsch kennt, weiß, dass damit der Spielraum weit geöffnet wird. Bei einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat ist ebenfalls noch mehr drin. Und welches Internet-Posting, welches Meme kann man schon in die Welt schicken ohne die Nutzung von Telekommunikation?

Bei einem “nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienst” – hallo Facebook, X, Signal und alle anderen – können die IP-Adresse und alle anderen Daten ebenfalls abgefragt werden.

Und dann gibt es noch kleine Leckerli. So kann für drei Monate die Abfrage auch “bei Gefahr im Verzug auch durch (…) Ermittlungspersonen” angeordnet werden, und erst bei einer Verlängerung um weitere drei Monate muss dann ein Gericht mit einbezogen werden. Und das BKA kann, selbst wenn noch nicht feststeht, wer letztlich für das Verfahren zuständig ist, und auch wenn nur “tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen” dass eine Person eine Straftat nach der oben erwähnten umfangreichen Liste begehen will (!), schon mal eine Erhebung der Daten anordnen. Das BKA erhält übrigens ganz viele der Meldungen aus den Denunziationsportalen, die alles sammeln, was irgendjemand für “Hass im Netz” hält. Finanziert mit Landes- und Bundesmitteln. Also auch, wenn die Bezeichnung BKA an Jagd nach echten, finsteren Kriminellen denken lässt – “Schwachkopf” nicht vergessen.

Das hier ist der eigentliche Kern der insgesamt 61 Seiten aus der Änderung verschiedenster Paragrafen in mehreren Gesetzen und einer ellenlangen Begründung. Dieses ausführliche Zitat muss sein, damit sich jeder im Klaren ist, was da alles gespeichert werden soll:

“§176 Telekommunikationsgesetz

(1) Anbieter von Internetzugangsdiensten sind verpflichtet, mit der Zuweisung einer öffentlichen Internetprotokoll-Adresse an einen Anschlussinhaber folgende Daten für drei Monate zu speichern:

1. die dem Anschlussinhaber für eine Internetverbindung zugewiesene, öffentliche Internetprotokoll-Adresse,

2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetverbindung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,

3. das Datum und die sekundengenaue Uhrzeit von Beginn und Ende der Zuweisung der öffentlichen Internetprotokoll-Adressen an einen Anschlussinhaber unter Angabe der jeweils zugrunde liegenden Zeitzone sowie

4. die der Internetprotokoll-Adresse zugehörigen Portnummern und weitere Verkehrsdaten, soweit diese für eine Identifizierung des Anschlussinhabers anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse erforderlich sind.”

Es geht hier also sehr deutlich um die Möglichkeit, Internetkommunikation, die von mobilen Geräten ausgeht, besser verfolgen zu können. Das ausgesprochen verzerrte Engagement der Strafverfolgungsbehörden, die eigentlich Besseres zu tun hätten, als Stapel von Meinungsdelikten zu bearbeiten, wird noch einmal erweitert.

Dieser Versuch ist der zweite Anlauf, eine solche Datenspeicherung durchzusetzen. Im Mai 2017 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind, die nur unter strengen Voraussetzungen gespeichert werden dürfen. 2023 beschloss das Bundesverwaltungsgericht, die anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung sei europarechtswidrig. Wie man sieht, aufgegeben wurden diese Pläne deshalb noch lange nicht, und jetzt liegt der Text für den neuen Anlauf auf dem Tisch.

Wobei übrigens noch 2023 noch keine Rede von “Hass im Netz” war. Schon allein daran, dass inzwischen diese Zensurfloskel überhaupt in der Argumentation für diese Massenüberwachung auftaucht, merkt man, wie sehr sich die öffentliche Debatte in diesen zwei Jahren hin zu stärkerer Zensur verschoben hat. Nicht nur in Deutschland, auch im gesamten Rahmen der EU  – m vergangenen Jahr entschied der EuGH dann, eine Speicherung von IP-Adressen sei zur Verfolgung jeglicher Kriminalität zulässig. Obwohl sich nichts an der Tatsache geändert hat, dass die Daten, die da drei Monate gespeichert werden, weit überwiegend Menschen gehören, die überhaupt keine Straftat begangen haben. Nun, während die europäische Gerichtsbarkeit ihre extrem migrationsfreundliche Position beibehält, hat sich nicht nur die Haltung der EU-Kommission, sondern auch die der europäischen Gerichtsbarkeit inzwischen gegen Meinungsfreiheit und Bürgerrechte gekehrt.

Linke und Grüne protestieren gegen “den Wiedereinstieg in die anlasslose Massenüberwachung” und “schleichende Grundrechtsaushöhlung”. Aber der “strafbare Hass im Netz” ist ihnen nicht aufgefallen. Dabei sind es gerade diese Begrifflichkeit und der ganze daran hängende Verfolgungsapparat, die mit am stärksten zur Demontage bundesdeutscher Demokratiereste beitragen.

Zuletzt tauchten in ganz unterschiedlichen Umgebungen, in Tichys Einblick wie auch in der Berliner Zeitung, Berichte über Hausdurchsuchungen auf, und nicht umsonst ist der Bademantel zum stehenden Begriff geworden. Das geplante Gesetzespaket verleiht dieser bizarren, undemokratischen Entwicklung einen neuen Schub; die Koalition unter Merz legt nicht den Sumpf der NGOs trocken, die die Meinungsfreiheit gefährden und Zensierbares etwa an das BKA melden, sondern verschafft noch ein zusätzliches Mittel, das diese Entwicklung weiter beschleunigt. Getreu dem Motto, dass nach dem deutschen Volkslied schließlich nur die Gedanken frei sind. Das Justizministerium wünscht frohe Weihnachten.

Mehr zum Thema – Das Internet soll prowestlich sein: Berlin und sein weit verzweigtes Zensur-Netzwerk



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Tags: einefürmehrMogelpackungnochZensur
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