
Von Dagmar Henn
Wenn es um das Gute geht, scheint alles erlaubt. So kommt es einem zumindest vor, wenn man betrachtet, was rund um die Durchsuchungen zum – unbestritten widerlichen – Verlag “Der Schelm” gerade passiert ist. Man scheint es sich abgewöhnt zu haben, bei jedem Schritt über die Grenzen des Rechts noch zu bedenken, was denn los wäre, wären das Ziel andere Personen, solange man davon ausgehen kann, dass es die “Richtigen” trifft.
Und das definiert sich ganz einfach. Auch wenn die Tatsache, ein bestimmtes Buch erworben zu haben, über eine Person genauso wenig aussagt wie die Tatsache, dass jemand mit einer anderen Person auf einem Foto zu sehen ist – so gut wie nichts. Es ist rechtens, die Vertriebsstrukturen des oben erwähnten Verlags aufzudecken und gegen sie vorzugehen. Der Vertrieb zumindest eines guten Teils der produzierten Bücher ist schließlich eine Straftat. Es ist auch wenig dagegen einzuwenden, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die Kundendatei dahingehend überprüfen, wer von den Kunden durch die Bestellung mehrerer Exemplare desselben Machwerks womöglich selbst eine Straftat begangen hat.
Aber wenn man den Bericht des RBB zu diesen Durchsuchungen liest, entdeckt man eine andere Straftat. Dafür muss man jetzt ein paar Sätze aus diesem Bericht zitieren:
” Der Präsident eines Schützenvereins aus Brandenburg soll mindestens acht Bücher beim ‘Schelm’ bestellt haben, darunter ‘Judas Schuldbuch’ und die ‘Diktatur Bundesrepublik Deutschland’ des Holocaust-Leugners Germar Rudolf. Ein Polizist aus Berlin scheint sich unter anderem für eine antisemitische Schrift von Joseph Goebbels interessiert zu haben, in der Goebbels Juden als ‘wurzellos’ bezeichnet. Auch aus Berlin bestellte eine Frau elf Titel beim Schelm und davon jeweils mehrere Exemplare wie die ‘Judenverschwörung in Frankreich’.
Eine Schulleiterin aus Brandenburg bestellte die ‘Turner-Tagebücher’, die auf dem Index stehen. (…) Nach ihren Motiven befragt, verweigern sowohl Schulleiterin, Schützenvereinspräsident als auch andere Besteller jede Auskunft dazu.”
Was ist hier passiert? Sofern die Kundendatei dieses Verlags nicht irgendwo auf der Straße herumlag, muss jemand dem RBB diese Informationen gegeben haben, damit sie in diesem Artikel erscheinen. Und zwar nicht nur vage Informationen. Es steht in diesem Bericht auch nicht, dass Staatsanwaltschaft und Polizei die besagten Kunden befragt hätten. Sicher, es bleibt eine – sehr geringe – Wahrscheinlichkeit, dass die veröffentlichten Informationen den erhaltenen entsprechen. Aber für jeden normalen Leser sieht das danach aus, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft, die durch die Durchsuchung in den Besitz besagter Kundenkartei gekommen sind, diese zumindest in Teilen an Pressevertreter weitergegeben haben. Einschließlich persönlicher Daten.
Denn der erwähnte “Präsident eines Schützenvereins aus Brandenburg” hat vermutlich seine Bestellung nicht mit der Bemerkung aufgegeben, er sei Präsident eines Schützenvereins, ebenso wenig, wie die erwähnte Schulleiterin dies angegeben haben dürfte. Wobei schon diese Information selbst für Polizei und Staatsanwaltschaft nur begrenzt relevant sind; für Ermittlungszwecke interessiert eher der Wohnsitz. Es ist der RBB, der für seine Geschichte derartige Details benötigt, um mehr Farbe hineinzubringen.
Wie also ist der RBB an diese Informationen gekommen? Wurden die Betroffenen tatsächlich von Reportern angerufen? Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft derartige Details preisgegeben haben, noch dazu von Personen, die keine Straftat begangen haben, dann wäre das mindestens Anlass für ein Disziplinarverfahren.
Tun wir einmal so, als hätte die Wiedereinführung des Prangers in digitaler Version nicht stattgefunden; als wären die Institutionen des deutschen Staates noch ernsthaft am Schutz des Rechtsstaats interessiert. Dann wäre das ein gravierender Verstoß. Das Problem ist, dass der wichtigste Paragraf des Strafgesetzbuchs, der dafür in Frage käme, § 353b StGB, die “Gefährdung öffentlicher Interessen” voraussetzt, wenn Amtsträger Dienstgeheimnisse verraten.
Wären wir nicht im Deutschland des Jahres 2026, würde man durchaus eine Gefährdung öffentlicher Interessen sehen. Schon allein, weil die Preisgabe ermittlungsrelevanter Daten das Vertrauen in die Behörden erschüttern kann. Das Gesetz gibt vor, jeden, dessen Schuld nicht bewiesen ist (was letztlich bedeutet, durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt), als Unschuldigen zu behandeln. Das nennt sich Unschuldsvermutung und ist ein unverzichtbarer rechtsstaatlicher Grundsatz. Eine Veröffentlichung persönlicher Daten selbst von Personen, gegen die ermittelt wird, findet aus gutem Grund üblicherweise nicht statt; die Informationen, die weitergegeben werden, sind begrenzt und ermöglichen es nicht, sie einfach zu identifizieren.
Um erfahren zu können, dass ein Besteller eines Buches bei diesem Verlag außerdem Präsident eines Schützenvereins ist, braucht es in der Regel neben dem vollständigen Namen auch noch den Wohnort. Erst recht, wenn dazu dann eine Telefonnummer in Erfahrung gebracht wird (eher unwahrscheinlich, dass der RBB in jedem Fall einen Reporter zu der Adresse geschickt hat). Das informationelle Selbstbestimmungsrecht wurde durch Urteile des Verfassungsgerichts als Grundrecht definiert. Es ist das Wesen eines Grundrechts, dass es allen gleichermaßen zusteht, auch Menschen, die Bücher kaufen, die man abscheulich findet. Was hier stattgefunden hat, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ein ernster Verstoß gegen dieses Grundrecht.
Es gibt Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), die für Polizei und Staatsanwaltschaft maßgeblich sind. Dort steht in Abschnitt 23:
“(1) Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ist mit Presse, Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. Diese Unterrichtung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden. Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, überwiegt. Eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist zu vermeiden. Dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden können.”
Eine unnötige Bloßstellung ist zu vermeiden … Nebenbei, wir reden hier nicht nur vom Strafrecht, wir reden auch vom Disziplinarrecht, das bei Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft zum Tragen käme. Eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr führt zu einem automatischen Ende des Beamtenverhältnisses. Der Strafrahmen des § 353b StGB reicht bis zu fünf Jahren. Das wäre das Maximum. Die minimale dienstrechtliche Strafe wäre ein Verweis. Allerdings: Ein Disziplinarverfahren muss eingeleitet werden, sobald ein begründeter Verdacht besteht. Der RBB-Bericht müsste dafür eigentlich genügen.
Ja, so wäre es, wenn man Grundprinzipien wie die Unschuldsvermutung noch ernst nähme. Allerdings gibt es im heutigen Deutschland vermutlich bereits viele, die im Gegenteil eigentlich eine volle Veröffentlichung von Namen und Adressen wünschen, weil jemand, der bei diesem Verlag Bücher erworben hat, schließlich rechts sein müsse. Wie gesagt, in einer Zeit, in der der öffentliche Pranger zur Norm wird, schützt auch die Öffentlichkeit selbst die Grundrechte nicht mehr. Denn die Reaktion wird schon lange nicht mehr von den Grenzen des Strafrechts bestimmt, sondern von einer eindimensionalen Moral, die keinen Unterschied zwischen Wort und Tat oder zwischen Vermutung und Urteil mehr kennt.
Das Entsetzliche daran ist das Missverständnis, dass eine derartige Erosion des Rechts auf den Umgang mit den Personen beschränkt bliebe, die die aktuelle Meinungsführerschaft für legitime Ziele hält. Genau das ist historisch noch nie der Fall gewesen. Ein unbegrenzter Datenfluss zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Medien? Die Einbeziehung nicht Beschuldigter? Das endet bei einem Generalverdacht gegen jeden, beim Gegenteil der Unschuldsvermutung: Jeder ist schuldig bis zum Beweis seiner Unschuld.
Nun, ob auf diesen Vorfall in irgendeiner Weise reagiert wird, wird viel erkennen lassen über den Zustand dieses vermeintlichen Rechtsstaats. Denn im Gegensatz zum Kauf widerlicher Bücher ist ein derartig denunziatorischer Umgang mit persönlichen Daten tatsächlich ein rechtlicher Verstoß.
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