
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat es abgelehnt, sich mit der gegen die Lieferung deutscher Waffen und Rüstungsgüter an Israel gerichteten Verfassungsbeschwerde eines im Gazastreifen lebenden Palästinensers zu befassen. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats hervor, der auf den 3. Februar datiert ist.
Der Beschwerdeführer habe “nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt”, dass die Fachgerichte eine möglicherweise zu seinen Gunsten bestehende Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) verkannt oder willkürlich verneint hätten, heißt es in der Begründung.
Zwar ergebe sich aus dem Grundgesetz der Auftrag an den deutschen Staat, das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte zu schützen, so die Verfassungsrichter weiter. Unter bestimmten Bedingungen könne aus diesem Auftrag auch die Pflicht folgen, im Ausland lebende Menschen zu schützen. Die staatlichen Organe entschieden jedoch “grundsätzlich in eigener Verantwortung”, wie sie den allgemeinen Schutzauftrag und etwaige konkrete Schutzpflichten erfüllen. Ein Anspruch auf bestimmte einzelne Maßnahmen bestehe deshalb “in der Regel” nicht.
Das Bundesverfassungsgericht habe lediglich zu prüfen, ob die Fachgerichte, die darüber bislang entschieden haben, Bedeutung und Tragweite der Grundrechte und namentlich eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz folgende Schutzverpflichtung bei ihrer Entscheidung verkannt oder willkürlich entschieden haben. Im vorliegenden Fall sei die Auslegung der Fachgerichte, die bislang mit der Sache befasst waren und gegen deren Entscheidungen sich die Verfassungsbeschwerde formell richtete, nicht zu beanstanden. Es sei weder willkürlich noch eine Verkennung des Schutzmaßstabs des Grundgesetzes, wenn die Gerichte Regelungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung drittschützende Wirkung abgesprochen haben.
Ein Recht auf Aufhebung der angegriffenen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern ergebe sich auch nicht unmittelbar aus einer grundrechtlichen Schutzpflicht. Ob sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag vorliegend überhaupt zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, bedurfte nach Auffassung des Zweiten Senats deshalb keiner Entscheidung.
Der Beschwerdeführer hatte Drittwiderspruch gegen Ausfuhrgenehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhoben, mit denen die Lieferung diverser Rüstungsgüter aus Deutschland nach Israel genehmigt wurde. Außerdem beantragte er bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen. Er argumentierte, dass Deutschland angesichts der Kriegshandlungen Israels im Gazastreifen die zu auch zu seinen Gunsten bestehende grundgesetzliche Pflicht, das Recht auf Leben zu schützen, verletzt habe.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung führte es aus, dem Beschwerdeführer fehle die Antragsbefugnis, weil er nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, worauf die nun gescheiterte Verfassungsbeschwerde erhoben wurde.
Auf der juristischen Onlineplattform Legal Tribune Online (LTO) kritisiert Dr. Max Kolter in einem am Donnerstag erschienenen Kommentar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Palästinensers nicht zur Entscheidung anzunehmen, als “überraschend mutlos”. Erst im Juli 2025 habe der Zweite Senat in dem Verfahren zur US Airbase Ramstein die “kreative Konstruktion der extraterritorialen grundrechtlichen Schutzpflichten” entwickelt. Anstatt diese nun zur Anwendung zu bringen, habe derselbe Senat die Konstruktion “direkt in der Bedeutungslosigkeit versenkt”.
Zudem sei die nun vom BVerfG bestätigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte “von einem problematischen Vertrauen in die Rechtstreue der Exekutive geprägt”.
Dagegen überrascht genau das den RT-Redakteur und Juristen Alexej Danckwardt nicht. Auf Anfrage von RT DE sagte er:
“Genau das ist spätestens seit der Corona-Krise der rote Faden, der sich durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zieht. In ihrer Grundsatzentscheidung zu den zahlreichen und sehr einschneidenden Beschränkungen von Freiheiten und Grundrechten während der sogenannten ‘Pandemie’ haben die Verfassungsrichter der Exekutive wie der Legislative ausdrücklich einen sehr weitreichenden Bewertungsspielraum zugestanden, ein ‘Recht zum Irrtum’ gar. Dass das Bundesverfassungsgericht nicht länger beabsichtigt, Grundrechte und Freiheiten gegen die tagesaktuelle Staatsräson zu verteidigen, sollte inzwischen jedem klar geworden sein.”
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