
Von Dagmar Henn
177 Seiten lang ist die Klageschrift, die das Bündnis Sahra Wagenknecht (BSW) diese Woche in Karlsruhe eingereicht hat, fast ein Jahr nach der Wahl, um deren Auszählung hier gestritten wird. Eine Auseinandersetzung, die ungewöhnlich weitreichende Konsequenzen hat, denn nicht nur ist das Ergebnis, das das BSW bei der Wahl nach dem amtlichen Endergebnis erzielte und mit dem es an der Fünfprozenthürde scheiterte, mit 4,981 Prozent knapp wie kein anderes zuvor; am Ergebnis dieser Partei hängt auch die Regierungsmehrheit. Was bedeutet, das Interesse, eine Korrektur zu vermeiden, ist so groß wie bei keiner anderen Auseinandersetzung um ein Wahlergebnis in der Geschichte der Bundesrepublik.
Bereits wenige Tage nach der Wahl im Februar 2025 hatte das BSW eine ganze Reihe von Beschwerden vorgetragen, die teilweise auch zu Nachzählungen führten. Es gab auch den Versuch, eine Nachzählung über ein Eilverfahren beim Verfassungsgericht einzuklagen, der allerdings scheiterte – Karlsruhe verwies darauf, zuerst sei eine Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses herbeizuführen. Der ließ sich Zeit; erst am 18. Dezember fiel der entsprechende Beschluss.
Die Argumente blieben die ganze Zeit über dieselben, nur die Aktenberge drumherum wuchsen weiter an. Die erforderlichen 9.529 Stimmen wären mit einer zusätzlichen Stimme in jedem zehnten Wahlbezirk erreicht, so das BSW. Und es gab mehrere starke Fehlerquellen, die zusammen, so der Vortrag der Kläger, bei einer Korrektur mit hoher Wahrscheinlichkeit die fehlenden Stimmen ergäben.
Verwechslung ist dabei das wichtigste Argument, gleich mehrfach. Auf den Stimmzetteln vieler Bundesländer stand das BSW ganz unten, unmittelbar nach einer Kleinstpartei namens “Bündnis Deutschland”. Es sei möglich, dass beim Auszählen Stimmen des BSW fälschlicherweise dieser Partei zugesprochen wurden.
“Allein in Bayern gibt es unter den 183 Wahlbezirken, in denen das BSW nach dem amtlichen Endergebnis 0 Stimmen erhalten haben soll, gleichzeitig 20 Wahlbezirke, in denen das Bündnis Deutschland oder die MLPD auffällig hohe Ergebnisse erzielt hat.”
Diese Wahlbezirke hätten auf jeden Fall überprüft werden müssen, was aber in den meisten Bundesländern nicht geschah. In NRW wurde diese Diskrepanz zum Teil tatsächlich überprüft, woraufhin die Zahl der Bezirke mit einem derartigen Ergebnis deutlich zurückging und sich ein guter Teil der beim Bündnis Deutschland verbuchten Stimmen tatsächlich als Stimmen für das BSW entpuppte. Schon dieser Punkt könnte massive Auswirkungen haben, da “die Partei nach dem amtlichen Endergebnis allein 14.209 Stimmen in Wahlbezirken erzielt habe, in denen sie mindestens das dreifache Ergebnis ihres Bundesdurchschnitts erzielt habe.”
Eine weitere Fehlerquelle neben der Position auf der Liste sei eine Faltung, durch die mancherorts Stimmen für das BSW nur dann zu erkennen waren, wenn der Wahlzettel vollständig aufgefaltet wurde. So sei es denkbar, dass Zweitstimmen, die das BSW erhielt, nicht gezählt wurden.
Ein Grund, warum es so schwierig war, Nachzählungen durchzusetzen, wird übrigens vom BSW nicht angeführt: Die Partei trat nur in sehr wenigen Wahlkreisen mit einem Direktkandidaten an, also gab es kaum Fälle, in denen Erststimmen für das BSW verzeichnet wurden. Der erste Indikator für mögliche Auszählungsfehler ist aber in der Regel eine massive Diskrepanz zwischen Erst- und Zweitstimmen. Da es keine Erststimmen gab, konnten starke Abweichungen erst mit dem vorläufigen Endergebnis erkannt werden.
Die Fälle, in denen eine Nachzählung stattfand, lieferten, so die Klageschrift, ein weiteres Argument für eine komplette Neuauszählung: 57 Prozent aller in diesen Fällen korrigierten Stimmen gingen an das BSW. Zu erwarten wäre, dass der Anteil an den Stimmen, die sich durch die Korrektur veränderten, dem Anteil der Partei am Gesamtergebnis entspricht, also um die 5 Prozent läge:
“Normalerweise – aber den ‘normalen’ Fall gab es bei der Bundestagswahl 2025 eben nicht – profitieren alle Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil an den korrigierten Stimmen.”
Der komplizierteste Schritt, den das BSW unternahm, um zu ermitteln, wie sehr sich das Endergebnis ändern könnte, war der Versuch, aus den Wahlbezirken, in denen es zu einer Nachzählung kam (und in denen es nicht um das Problem BSW/BD ging), hochzurechnen, wieviele zusätzliche Stimmen an das BSW gehen könnten. Die Werte aus 50 korrigierten Bezirken ergaben, hochgerechnet auf 95.109 Wahlbezirke, einen möglichen Stimmenzuwachs von 28.533, also fast das Dreifache der erforderlichen zusätzlichen Stimmen.
Der Bundeswahlausschuss, dessen Vorentscheidung die Bundestagsmehrheit folgte, stufte aber alle diese Ansätze zur bloßen Vermutung herab. Dabei hätte es durchaus die Möglichkeit gegeben, statt die statistische Argumentation abzulehnen, sie anhand einer größeren Stichprobe zu überprüfen. Ein Aufwand, der sich in Grenzen gehalten hätte und dennoch der Legitimität dieses Wahlergebnisses eine solidere Basis hätte verschaffen können. Die Vermutung liegt nahe, dass dieser Schritt nicht stattfand, weil das Ergebnis der kleineren Stichprobe nicht widersprochen hätte.
Es ist durchaus erstaunlich, dass die statistischen Argumente gar keinen Anklang fanden. Denn immerhin sind sie weit handfester als jene statistischen Argumente, die vor einigen Jahren als Grundlage dienten, um den Lebensalltag aller Deutschen gravierend einzuschränken. Man sollte annehmen, dass die Verfechter dieses Vorgehens zumindest soweit Grundkenntnisse über statistische Wahrscheinlichkeiten erlangt hätten, dass sie auf eine Stichprobe nicht mit “ist nur Vermutung” reagieren. Stattdessen protokolliert die Darstellung der Abfolge im Schriftsatz, dass immer wieder vorab Beweise gefordert werden, die gar nicht erlangt werden können.
Tatsächlich finden sich in dem Schriftsatz eine ganze Reihe von Problemen im Ablauf der deutschen Wahlen. Eher nebenbei wird erwähnt, dass es in Deutschland eben keine Schwelle gibt, ab der eine Kontrollauszählung vorgegeben wird. In den USA gebe es das mancherorts, und die Schwelle dafür läge bei 0,5 Prozent, also deutlich über den 0,019 Prozent, über die hier entschieden werden müsse. Weitaus schwieriger sind technische Probleme:
“So standen keine amtlichen, allgemein verbindlichen Datensätze zur Verfügung, in welchen sich alle 95.109 Wahlbezirke mit ihren jeweiligen Wahlergebnissen wiedergefunden und die aufaddiert das amtliche Endergebnis der Bundeswahlleiterin ergeben hätten. Daten aggregiert in einer Datei für ihre Wahlbezirke zur Verfügung gestellt, wenn auch nicht in einem konsistenten Format, haben nur Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Berlin, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Brandenburg, Hessen, Bremen und Hamburg, während die anderen Bundesländer Bayern, Sachsen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen diese Daten für die Landesebene nicht zur Verfügung gestellt hatten.”
Wenn die Daten auf Landesebene nicht vorhanden sind, müssen sie von den Webseiten der Gemeinden geholt werden – sofern sie solche haben. Das Problem: statistische Abweichungen lassen sich nur mit statistischen Daten belegen; die sind aber eben nur bruchstückhaft verfügbar. Es ist eine bundesweite Wahl, aber die Bundesländer verwenden unterschiedliche Datenformate und unterschiedliche Darstellungen. Die Daten des vorläufigen Ergebnisses, auch das wird im Schriftsatz berichtet, werden in der Regel gelöscht, sobald das endgültige Ergebnis vorliegt – wer nicht schon vorab diese vorläufigen Daten gesichert hat, auf Verdacht, hat hinterher keine Möglichkeit mehr, die Veränderungen nachzuvollziehen.
Es gebe, so die Kläger, gar keine andere Möglichkeite, als “aus den (wenigen) vorhandenen und zugänglichen Informationen auf potentielle Fehlerquellen zu schließen.” Der Bundestag habe das aber für unzulässig erklärt und Beweise gefordert, die im Grunde einen Wahleinspruch unmöglich machen.
Wenn es darum ginge, eine maximale demokratische Legitimität des Wahlergebnisses zu erreichen, müsste die Bereitschaft, ein Ergebnis noch einmal nachzukontrollieren, desto höher sein, je geringer die Zahl der Stimmen ist, um die es geht. Politisch ist die Position, die der Wahlprüfungsausschuss einnahm, nur durch den Blick auf die Folgen einer anderen Besetzung des Bundestags erklärbar – 0,019 Prozent ist so knapp, dass es eigentlich gar keiner Beschwerde bedürfen sollte, um die Auszählung zu wiederholen. Wäre das stete Gerede von “Delegitimierung des Staates” eine echte Sorge und nicht ein bequemes Mittel, gegen Widerspruch vorzugehen, müsste das Interesse ganz besonders darauf liegen, den einen Akt, von dem sich alle weitere Legitimität ableitet, den der Wahl und ihrer Auszählung, von jedem Zweifel frei zu halten.
“Das Vertrauen in die demokratischen Prozesse nimmt Schaden”, heißt es in der Klage, “wenn bei diesem knappen Ergebnis und den strukturellen Zählfehlern nicht nur die Mandatsrelevanz offensichtlich ist, sondern dadurch die Regierungsmehrheit infrage steht und trotzdem nicht nachgezählt wird.”
Ja, man mag als nüchterner Beobachter sagen, nicht trotzdem, sondern deshalb. Und man kann mit Zweifel auf das Bundesverfassungsgericht blicken, das in zu vielen Fällen zuletzt allzu willfährig war. Aber es ist auch klar, dass die Regelungen des deutschen Wahlrechts nicht auf der Höhe der Zeit sind, wenn ein Wahlprüfungsausschuss Belege fordert, die es nicht geben kann, weil die gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit den Daten der Wahl aus der Zeit stammen, als noch niemand Ergebnisse auf Webseiten veröffentlichen konnte.
Ist es vorstellbar, dass das Verfassungsgericht die Klage überhaupt nicht behandelt? Inzwischen ist so gut wie alles vorstellbar. Der Antrag der Kläger lautet, das amtliche Endergebnis für ungültig zu erklären und die Auszählung zu wiederholen. Entweder in Gänze oder aber nur in jenen Wahlbezirken, in denen ungültige Stimmen und Stimmen für die Kleinstparteien Bündnis Deutschland und MLPD gezählt wurden. Im Schriftsatz wird noch ausführlich dargelegt, dass eine derartige Neuauszählung das mildeste Mittel sei, um den vorgefundenen Schaden zu beheben.
Das Verfassungsgericht ist aber nicht an diesen Antrag gebunden. Neben einer Nichtannahme der Klage und ihrer Ablehnung gäbe es nicht nur die Möglichkeit, dem Antrag der Kläger stattzugeben. Das Gericht könnte auch auf Wahlwiederholung entscheiden. Augenblicklich aus politischen Gründen eher unwahrscheinlich, weil das eine Stärkung der AfD zur Folge hätte; aber man könnte sich durchaus Konstellationen vorstellen, in denen es zu einer solchen Entscheidung kommen könnte. Für das BSW wäre das eher ungünstig, da es seit der fraglichen Bundestagswahl in den Medien noch einmal deutlich weniger sichtbar war und das Ergebnis unter jenem von 2025 liegen dürfte.
Und der Umgang mit der Demokratie? Der hat sich in den vergangenen Monaten derart verschlechtert, dass selbst der Zustand Anfang des Jahres 2025 schon erstrebenswert scheint. Schließlich gab es diese Angriffe auf das passive Wahlrecht, in Ludwigshafen und andernorts. Die ganze Zensurmaschinerie, die die Ampel aufgebaut hatte, läuft weiter und wird auch im Haushalt des kommenden Jahres bedient und finanziert. Immer mehr lebenswichtige Entscheidungen fallen über die EU oder die NATO und damit weitgehend am Bundestag vorbei. Ganz zu schweigen von jenem parlamentarischen Putsch, bei dem eine Billionenschuld in einer Sondersitzung eines abgewählten Parlaments beschlossen wurde. Auch das einer der demokratischen Höhepunkte nach dem Februar 2025.
Was für die Bundesregierung den Vorteil hat, dass auch aus dieser Auseinandersetzung um die Entwertung aller Stimmen für das BSW kein wirkliches politisches Thema mehr wird, weil es zwischen all den anderen Skandalen untergeht. Der Schaden aber, den eine verweigerte Überprüfung anrichtet, zwischen all den anderen Fällen von “da lässt sich nichts ändern”, der bleibt.
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