
Welche Folgen ein Kommentar unter einem Youtube-Video haben kann, zeigt das Beispiel eines 51-jährigen Krankenpflegers, gegen den nun wegen Verwendung verfassungswidriger Symbole ermittelt wird. Über den juristischen Fall berichtete die Junge Freiheit am Montag. Sein Vorgehen: Er habe die SA-Parole “Alles für Deutschland” öffentlich gemacht. Dafür erließ das Amtsgericht Ebersberg Anfang Februar 2026 gegen den Youtube-Kommentator einen Strafbefehl über 100 Tagessätze zu je 90 Euro.
Matthias Kühn, so heißt der Kommentator unter dem Pseudonym “Tetanus”, hat im Januar 2025 unter einem Video zwei Kommentare veröffentlicht. Dieses Video hatte das Verfahren gegen den Thüringer AfD-Chef Björn Höcke zum Thema, der in einer Rede den Satz “Alles für Deutschland” gebrauchte und dafür angeklagt wurde.
Im ersten Kommentar wiederholte er den Satz, im zweiten schrieb er: “Ich distanziere mich von der ss und sa! Alles für Deutschland.” Später sagte er zu seiner Motivation: “Ich wusste ja gar nicht, dass so etwas verboten ist”, so Kühn. “Ich wollte nur etwas provozieren. Und um das klarzustellen, habe ich mich beim zweiten Kommentar auch extra von diesen Nazi-Gruppierungen distanziert. Damit habe ich nichts zu tun.”
In Rechtfertigungsdruck geriet der Krankenpfleger nach einer polizeilichen Durchsuchung, die, wie er schildert, mit vier groß gewachsenen Personen wenig rücksichtsvoll war. Denn er ist ein alleinerziehender Vater und die Tür, als die Polizei klingelte, hat sein Sohn geöffnet. Seine elektronischen Geräte wie Handy und Tablet wurden beschlagnahmt.
Kühn schaltete einen Anwalt ein, der argumentierte, sein Mandant habe weder Werbung für den Nationalsozialismus noch für dessen Organisationen machen wollen. Kühn habe mit seinen Kommentaren lediglich darauf hinweisen wollen, dass er es als lächerlich empfinde, eine solche Parole als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zu bewerten.
Das überzeugte das Amtsgericht Ebersberg nicht. Anfang Februar 2026 kam ein Strafbefehl über 100 Tagessätze zu je 90 Euro. Damit wäre er vorbestraft. In der Begründung schreibt das Gericht, Kühn sei bekannt gewesen, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handele. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass jeder öffentliche Gebrauch dieser Parole verboten sei und es nicht darauf ankomme, ob der Benutzer damit eine nationalsozialistische Absicht verbinde.
Kühn will Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. “Ich bin alleinerziehend. Bei einer Vorstrafe verliere ich meine Stellung als Fachkrankenpfleger, und in meinem Alter bekomme ich keinen neuen Job.”
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