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Der Fall Alina Lipp oder Lüneburg und der leise Faschismus

rtnews by rtnews
17/06/2022
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von Dagmar Henn

Man soll ein Rechtssystem nicht nach den Entscheidungen irgendwelcher Provinzrichter beurteilen. Das könnte man zumindest einwenden, wenn es um den Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg in Sachen Alina Lipp geht. Es gibt schließlich auch andere Amtsrichter, jenen in Bautzen beispielsweise, der gerade das Verbot des Buchstaben “Z” für nichtig erklärt hat. Wirksam ist doch immer nur, was die letzte Instanz entscheidet.

Amtsrichter Rüdiger Hobro-Klatte ist sicherlich kein strahlender Stern am Himmel der deutschen Rechtskunde; er sitzt seit über 15 Jahren am Amtsgericht Lüneburg und fiel das letzte Mal bundesweit auf, als er im Jahr 2012 einen körperbehinderten Landtagskandidaten der Linkspartei, der einen Internet-Aufruf zum “Schottern” unterzeichnet hatte, wegen “öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in Verbindung mit Störung öffentlicher Betriebe” verurteilt hatte. Beim Schottern ging es um Castortransporte mit deutschem Atommüll.

Lüneburg ist eine Stadt an der Elbe, die früher zumindest durch ihre Grenznähe und ihre Lage in der Nähe von Gorleben eine gewisse Bekanntheit erlangt hatte, aber inzwischen gerade noch als Kulisse einer Fernseh-Seifenoper bemerkt wird. Um Provinzielleres zu finden, muss man sich schon in die Nähe der polnischen Grenze begeben. Nein, dort ist gerade zu viel los, wegen der Benzinpreise.

Aber die Formulierungen in dem Beschluss, mit dem der Journalistin Lipp das Konto gesperrt wurde, dürften so nicht auf dem Mist von Hobro-Klatte gewachsen sein. Man muss nur die Formulierungen in seiner Begründung genau lesen:

“Ihre Äußerungen sind dabei geeignet, das psychische Klima auch innerhalb der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland aufzuhetzen, aufgrund zumindest verzerrender, teils auch wahrheitswidriger Darstellungen einen Dissens innerhalb der Gesellschaft herbeizuführen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt aufzulösen, Zweifel an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Meinungsbildung und der Wahrhaftigkeit der medialen Berichterstattung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu säen und dadurch das Vertrauen in die Rechtssicherheit und die Vertrauenswürdigkeit des demokratischen Systems im Inland insgesamt zu erschüttern.”

Diese Sätze sind keine Solitäre. Sie sind anschlussfähig an das, was in der Bundespolitik und der Medienlandschaft vor sich hin wabert; sie sind ein Versuch, diesen propagandistischen Begriffen einen rechtlichen Charakter zu verleihen. Auch wenn Richter Hobro-Klatte schon früher gern zu Willen war, gegen vermeintliche Bedrohungen des Staatswesens vorzugehen – diese Sätze wirken wie frisch aus dem niedersächsischen Innenministerium, und daher dürften sie, auf dem Umweg über die Staatsanwaltschaft Lüneburg, auch stammen.

Das “psychische Klima” des “Vertrauens”, das gestört wird, weil “Dissens innerhalb der Gesellschaft” herbeigeführt wird, das kennt man unter einem anderen Begriff, aus der Rechtsprechung einer anderen Zeit. Damals hatte man das Volksgemeinschaft genannt. Auch dieses Wort kennzeichnet eine Gesellschaft, in der Dissens als bedrohlich und fremd betrachtet wird. Wenn man sich entsinnt – die ganzen Vorwürfe, kritische Äußerungen würden “die Gesellschaft spalten”, wurden über Jahre hinweg aufgebaut; mit diesem Lüneburger Dokument gipfeln sie nun in der Konstruktion einer Strafbarkeit.

Die “Vertrauenswürdigkeit des demokratischen Systems” hängt diesem Schriftstück nach an dem Glauben an die “Funktionsfähigkeit der öffentlichen Meinungsbildung” und die “Wahrhaftigkeit der medialen Berichterstattung”. Ja, das darf man mit einer gewissen Atemlosigkeit betrachten, hier wird Recht geschaffen. Die Medien als Staatsorgan. Außer natürlich, ein bösartiges historisches Gedächtnis erinnert daran, dass es in Deutschland schon einmal einen Minister für Propaganda … Nein, das wäre ein Nazivergleich, damit macht man sich auch strafbar. Heute hieße das selbstverständlich Ministerium für Volksaufklär… – nein, schon wieder falsch, Ministerium zur Bekämpfung der Desinformation und Förderung der transatlantischen Sichtweisen? Nein, seien wir ehrlich, es ist egal, wie man das Ding nennt, es sieht aus wie eine Ente, es watschelt wie eine Ente, und es quakt wie eine Ente.

Die ganze Konstruktion mit “Gesellschaft spalten”, “Vertrauen erschüttern”, “Zusammenhalt auflösen”, das riecht außerdem nach “Wehrkraftzersetzung”, einem Delikt, das im Gericht eines gewissen Herrn Freisler besonders gern abgeurteilt wurde. Auch mal für Witze. Wobei es kein Scherz ist, dass die Definiton von “Inhalt”, dessen Verbreitung in diesem Fall Lipp vorgeworfen wird, nach § 11 StGB sehr breit ist und gerade mal den einsamen Fluch auf einem freistehenden Plumpsklo in der Lüneburger Heide nicht erfasst. Vorausgesetzt, es ist keine Heidschnucke in der Nähe.

Betrachten wir einmal, auf welche Art und Weise diese Gefährdung des ganzen Staatswesens erreicht wird. Dadurch, dass Lipp “mitteilte, dass die Bevölkerung die Russen und die ‘Befreiung’ feiern würde, seit Jahren die Ukrainer die russische Bevölkerung töten würden und dies nun ein Ende habe”. Es mag der Bundesregierung nicht genehm sein, aber dies mitzuteilen ist nichts als eine Abbildung einer wirklich vorhandenen Reaktion, somit, auch wenn im Widerspruch zum NATO-Dogma, eine ganz gewöhnliche, legitime journalistische Handlung. In den 1970er-Jahren hatten noch bundesdeutsche Fernsehsender etwa über den Jubel der Portugiesen über die Nelkenrevolution oder den der Vietnamesen über die Flucht der US-Truppen berichtet, obwohl beides nicht mit der NATO-Position übereingestimmt hatte. Beides hatte zudem, man mag es bedauern, nicht zu einem sofortigen Umsturz in der Bundesrepublik geführt.

Die zweite vorgehaltene Tat bestand laut dem Lüneburger Beschluss in der Aussage, “seit Jahren komme es zu einem Genozid durch die Ukrainer, die russische Armee befreie betroffene Regionen nun”. Auch wenn Olaf Scholz es angebracht fand, bei seinem Besuch in Moskau über die Bezeichnung der ukrainischen Kriegsführung im Donbass als Genozid zu lachen, selbst auf Grundlage des entsprechenden deutschen Paragrafen ist diese Bezeichnung korrekt.

Allerdings – dieser logische Schritt lässt sich im Umkehrschluss aus dem Lüneburger Elaborat auch ableiten: Sollte die Bewertung als Genozid zutreffend sein, dann ist es die als Angriffskrieg nicht, und damit liegt keine Straftat vor, die gebilligt werden könnte. Aber das wäre eine juristische Argumentation, die voraussetzt, dass da ein Rechtswesen besteht, in dem argumentiert werden kann.

Die wirkliche Brisanz dieses niedersächsischen Vorstoßes ist jedoch eine andere. Man täuscht sich nämlich, wenn man glaubt, es wäre ein Ringen um die Meinungsfreiheit. Das ist es auch, aber um es richtig zu bewerten, muss man sich vergegenwärtigen, dass die Meinungsfreiheit auf der Skala der politischen Rechte ziemlich weit unten steht. Über ihr finden sich das Versammlungsrecht, das Organisationsrecht und als höchstes das Widerstandsrecht, das den Einsatz aller, auch gewaltsamer Mittel erlaubt. Tatsächlich richten sich die Angriffe zurzeit vor allem gegen die Meinungsfreiheit. Es sind aber alle politischen Rechte gemeint; vielmehr, es geht um die Existenz politischer Rechte an sich.

Denn abgesehen davon, dass gegen Organisationen und Versuche der Organisation ganz andere Mittel gebraucht werden (wie war das mit der Treppe am Reichstag?) und viele langjährige Aktivisten in Deutschland inzwischen überzeugt sind, dass jede Form von Organisationsaufbau in Deutschland derzeit unmöglich ist; abgesehen davon, dass die Liste traditionsreicher Organisationen insbesondere der Friedensbewegung, die in den letzten Jahren auf NATO-Linie gebracht oder zerstört wurden, lang ist – man muss nur eine Minute darüber nachdenken, was es auf der Skala dieses verzerrten Rechts bedeuten würde, eine Organisation zu gründen, in der sich Menschen sammeln, die der Überzeugung sind, dass der russische Militäreinsatz völkerrechtlich legitim ist. Oder gar zu einer öffentlichen Kundgebung dieser Position aufzurufen.

Der entscheidende Punkt ist, dass mit der Meinungsfreiheit als des untersten aller politischer Rechte alle anderen automatisch mit fallen. Die Ausübung dieser Rechte automatisch ein noch größeres Vergehen darstellt als die Ausübung der Meinungsfreiheit. Das ist eine geschicktere Reihenfolge als beim letzten derartigen Versuch, die Tage nach dem Reichstagsbrand waren doch etwas zu durchschaubar – aber das Ergebnis ist das gleiche. Eine Gesellschaft, in der das einzige politische Recht, das es gibt, in der Bekundung der Übereinstimmung mit der Regierung besteht, ist eine Gesellschaft ohne politische Rechte, ist eine faschistische Gesellschaft und mitnichten ein “demokratisches System”, gleichgültig, unter wie vielen Etiketten diese Regierungsposition verkauft wird.

Der DDR wurde immer vorgehalten, die Parteien neben der SED seien nicht wirklich eigenständig gewesen. Verglichen mit dieser Sammlung an NATO-Orgelpfeifen, die den Bundestag bevölkert, waren sie allerdings eine vitale Opposition. Und sie hatten es nie mit Verrat der Größenordnung zu tun, wie ihn die jetzige Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zu den Sanktionen verübt hat.

Das Werk des Hobro-Klatte ist nur ein Ausblick auf eine vorbereitete, nahe Zukunft, in der jede Erinnerung an demokratische Rechte getilgt ist. Womöglich fühlte er sich sogar geehrt, diesen Beschluss verfassen zu dürfen, mit dem er selbst seinen Amtseid gebrochen hat; vielleicht macht er nun späte Karriere im niedersächsischen Innenministerium. Vor 40 Jahren hätte man seine Rechtsposition für ein Relikt der Vergangenheit gehalten. Leider ist sie das nicht. Auch wenn es ein banaler Beschlagnahmungsbeschluss ist, dies ist ein Dokument, das nicht mehr der Rechtsordnung eines demokratischen Staates entstammt. Rüdiger Hobro-Klatte, Amtsrichter am Amtsgericht Lüneburg, hat das erste Schriftstück verfasst, das in Rechtsbegriffen, Sprache und Zielsetzung den Übergang zu einer faschistischen (Rechts-?)Ordnung bezeugt.

Mehr zum Thema – Russische Kriegsveteranen: Deutsche Waffenlieferungen an Ukraine machen Sieg über Nazis zunichte

 



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