Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, erklärte, die von Israel geplante Abriegelung des Gaza-Streifens verstoße gegen das Völkerrecht.
“Das internationale humanitäre Recht ist klar: Die Verpflichtung, stetig dafür zu sorgen, dass die Zivilbevölkerung und zivile Objekte geschont bleiben, hat bei allen Angriffen weiter zu gelten.”
Die israelischen Behörden, so die Erklärung, habe am 9. Oktober eine “volle Belagerung” von Gaza angeordnet und die Versorgung mit Elektrizität, Wasser, Nahrung und Treibstoff unterbrochen. Dies würde die ohnehin schon schwierige menschenrechtliche und humanitäre Lage in Gaza weiter verschlechtern. Der israelische Verteidigungsminister Yoav Gallant hatte diese Unterbrechung der Versorgung angekündigt.
“Es ist nach dem internationalen humanitären Recht untersagt, Belagerungen zu verhängen, die die Leben von Zivilisten gefährden, indem sie ihnen Güter verweigern, die von grundlegender Bedeutung für ihr Überleben sind.”
Alle Beschränkungen der Bewegungsfreiheit von Menschen und Gütern, um eine Belagerung zu verhängen, müssten durch militärische Notwendigkeit begründet sein, andernfalls stellten sie eine kollektive Bestrafung dar.
“Wir wissen aus bitterer Erfahrung, dass Vergeltung nicht die Antwort ist, und letztlich unschuldige Zivilisten den Preis zahlen”, sagte Türk.
Er forderte auch die palästinensische Seite auf, das Völkerrecht zu beachten. Und richtete die dringende Bitte an alle Staaten mit Einfluss, das “Pulverfass” bestehend aus Israel und den besetzten palästinensischen Gebieten zu entschärfen.
“Die Welt kann sich nicht mehr Polarisierung leisten. Wir müssen Lösungen finden, die durch vollen Respekt vor dem internationalen humanitären Recht und den internationalen Menschenrechtsgesetzen geleitet werden.”
Der österreichische Jurist Volker Türk ist seit September 2022 Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte. Das internationale humanitäre Recht, auf das er sich bezieht, ist das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte; Abschnitt IV: Schutz der Zivilbevölkerung.
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