Am Montag ist Wladimir Putin in die Mongolei gereist, um an den Feierlichkeiten zum 85. Jahrestag des Sieges der sowjetischen und mongolischen Streitkräfte über Japan teilzunehmen. Es ist sein erster Besuch in einem Mitgliedsland des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), seit dieser einen Haftbefehl gegen ihn erlassen hat. Die Mongolei hat das Römische Statut im Jahr 2000 unterschrieben und 2002 ratifiziert.
Kiew hatte Ulaanbaatar aufgefordert, Putin zu verhaften und an den Gerichtshof in Den Haag zu überstellen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Georgi Tichi, der Sprecher des ukrainischen Außenministeriums, erklärte im sozialen Netzwerk X, die Mongolei müsse nun mit Konsequenzen rechnen. Die Weigerung der mongolischen Regierung, dem Haftbefehl nachzukommen, sei “ein schwerer Schlag für die Autorität des Internationalen Strafgerichtshofs”.
Er fügte hinzu:
“Die Mongolei hat es zugelassen, dass sich der Gesuchte der Justiz entziehen konnte und trägt damit eine Mitverantwortung für seine Kriegsverbrechen. Wir werden gemeinsam mit unseren Partnern dafür sorgen, dass dies Konsequenzen für Ulaanbaatar hat.”
Kremlsprecher Dmitri Peskow versicherte vor der Reise, Moskau habe keine Sorge, dass die mongolischen Behörden Putin bei seiner Ankunft festnehmen könnten. Alle Aspekte des Besuchs seien “sorgfältig vorbereitet” worden.
Die Grundlage des Gerichts sieht vor, dass Vertragsstaaten Verdächtige festnehmen, gegen die ein IStGH-Haftbefehl vorliegt. Der IStGH könnte die Mongolei nun formell verurteilen, weil sie den Haftbefehl nicht vollstreckt hat.
Der IStGH hatte den Haftbefehl im März 2023 erlassen und beschuldigte Putin und die russische Beauftragte für Kinderrechte Marija Lwowa-Belowa der illegalen Deportation von Kindern aus der Ukraine. Moskau wies die Vorwürfe zurück und verwies darauf, dass seine Streitkräfte Zivilisten aus einem Kampfgebiet evakuierten, in dem sie in unmittelbarer Gefahr gewesen seien.
Das ukrainische Parlament ratifizierte das Römische Statut im vergangenen Monat, fügte jedoch eine Klausel hinzu, wonach es die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Fällen, die ukrainische Staatsbürger betreffen, nicht anerkennt.
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