
Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um zwei AfD-Veranstaltungen im bayerischen Kommunalwahlkampf haben gleich zwei Etappen zurückgelegt. Nachdem gestern das Verwaltungsgericht Bayreuth entschied, die Gemeinde Seybothenreuth dürfe dem thüringischen AfD-Politiker Björn Höcke einen Auftritt untersagen, entschied heute das Verwaltungsgericht Augsburg im Falle von Lindenberg im Allgäu anders.
Interessant daran ist, dass es zuvor bereits eine Entscheidung des Augsburger Gerichts zu einer Saalkündigung gegeben hatte, aus der sowohl Seybothenreuth als auch Lindenberg die Anregung entnahmen, den Weg über ein Auftrittsverbot zu gehen. Auch das juristische Portal LTO hatte eine Aussage des Gerichts genau so verstanden. In ihrer Entscheidung im ersten Prozess hatten die Richter darauf hingewiesen, dass “als milderes vorrangiges Mittel ein Redeverbot” möglich gewesen wäre.
Eine Fehldeutung, erklärte nun das Gericht am Freitag. Das sei nur ein Hinweis gewesen, dass auch wegen eines milderen Mittels eine Nutzungsverweigerung nicht zulässig wäre. Allerdings seien auch die Anforderungen für ein Redeverbot höher, wenn es um Veranstaltungen nicht verbotener Parteien ginge. Lindenberg hätte aufzeigen müssen, welche rechtswidrigen Äußerungen auf der Veranstaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien.
Daran ändere auch der Verweis auf die Urteile gegen Höcke nichts. Diese gäben zwar Anlass zur Besorgnis, aber dass “eine hohe Wahrscheinlichkeit für strafrechtlich relevante Äußerungen, antisemitische Äußerungen oder die NS-Gewaltherrschaft billigende, verherrlichende oder rechtfertigende Äußerungen von Herrn Höcke gerade auf der am 15. Februar 2026 in Lindenberg anstehenden Veranstaltung besteht, hat die Stadt nicht darlegen können”.
In beiden Fällen gingen die jeweils unterlegenen Seiten vor den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: in Lindenberg die Stadt, in Seybothenreuth der Kreisverband der AfD. Und das höchste bayerische Verwaltungsgericht entschied für Höcke.
Wie zuvor bereits das Amtsgericht Augsburg, stellte auch der BayVGH fest, die vorgetragenen Gründe für ein Redeverbot seien nicht “hinreichend konkret”, und auch Inhalte, die nach dem neuen Artikel 21 Absatz 1a der bayerischen Gemeindeordnung nicht genehmigt seien, seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. In der Presseerklärung des Gerichts heißt es:
“Die in Art. 5 des Grundgesetzes verankerte Meinungsfreiheit finde ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dass aber bei den konkreten Veranstaltungen Meinungsäußerungen zu erwarten seien, die in Rechtsgutsverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen, sei nach dem Vorbringen der Gemeinden nicht hinreichend dargelegt.”
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, was bedeutet: Beide Wahlkampfveranstaltungen können mit Björn Höcke als Redner stattfinden.
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