Grünen-Politiker Robert Habeck erlebte dieser Tage eine erneute juristische Niederlage bezüglich eines von ihm eingeforderten Verfahrens vor dem Amtsgericht Passau gegen die schriftliche Bezeichnung als “Vollidiot”. Mit rund 800 nachweislichen Strafanträgen in den Jahren 2023 und 2024 (RT DE berichtete) gegen ihm missliebige Äußerungen zu seiner Person in den sozialen Medien präsentierte der Ex-Minister und gescheiterte Kanzlerkandidat dabei seine mehr als ausgelebte Dünnhäutigkeit und abgehobene Wahrnehmung zum Thema einer vermeintlichen Sonderstellung und Unantastbarkeit in der Gesellschaft.
Laut Informationen der involvierten Rechtsanwaltskanzlei Haintz Legal klagte Habeck in diesem Falle erneut gegen einen X-Nutzer. Dem Mandanten der Kanzlei war in dem Verfahren vorgeworfen worden, folgenden wörtlichen X-Beitrag veröffentlicht zu haben:
“Vollidiot, der Vaterlandsliebe stets zum Kotzen fand, und unser Land zugrunderichtet.”
Die dem Fall zugeordnete Staatsanwaltschaft sah laut Anklage in dem Text “eine strafbare Ehrverletzung des Grünen-Politikers”. Laut Website der Kanzlei ging das diesbezügliche Verfahren wie folgt aus:
“Das Gericht urteilte, dass ein auf der Plattform 𝕏 veröffentlichter Kommentar, in dem Habeck unter anderem als ‘Vollidiot’ bezeichnet wurde, nicht strafbar sei, weder nach § 185 Strafgesetzbuch (Beleidigung) noch nach § 188 StGB (Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, oft auch als ‘Majestätsbeleidigung’ bezeichnet).”
Für eine entsprechende Verurteilung fehlte es der X-Äußerung aus Sicht des Gerichts “an der notwendigen Eignung, das öffentliche Wirken des Politikers ‘erheblich zu erschweren'”, so die Begründung. Ausschlaggebend für das Urteil “sei unter anderem die begrenzte Reichweite des Kommentars, die nicht ausreiche, um eine relevante Wirkung im politischen Raum zu entfalten”.
Zuvor hatte im September 2022 ein X-Nutzer Habeck mit folgendem Text provoziert: “Schmeißt diesen Vollidioten endlich raus #GruenerMist”. Habeck klagte auch in diesem Fall und verlor das diesbezügliche Verfahren laut Medienbericht im Januar 2024. Laut einem Artikel der Hamburger Morgenpost lautete die Begründung:
“Die Bezeichnung [Vollidiot] sei zwar ‘grundsätzlich als ehrverletzend’ anzusehen – aber eine Strafbarkeit sei ‘im konkreten Fall im Zuge einer Güter- und Interessenabwägung’ zu verneinen.”
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