Seit Januar 2013 wird die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland neu gestaltet. Ab diesem Zeitpunkt galt es im Land einen verpflichtenden Rundfunkbeitrag zu bezahlen, ob gewollt oder nicht. Für Bürgerinnen und Bürger lautet bis zum heutigen Tage die einfache Regel: eine Wohnung = ein Rundfunkbeitrag. Eine im bayerischen Landkreis Rosenheim lebende Frau gab jüngst der einfordernden Einrichtung zu Protokoll, dass sie wegen “mangelnder Programmvielfalt” und eines “generellen strukturellen Versagens des öffentlich-rechtlichen Rundfunks” den Beitrag zukünftig nicht mehr zahlen wollte.
Es folgte eine dementsprechende Klage, die seitens der Frau beim Verwaltungsgericht München eingereicht wurde. Wenig überraschend wurde diese in erster Instanz abgewiesen, die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof “wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache” jedoch zugelassen. Nun lautet der Gerichtsbeschluss, dass die Klagende auch weiterhin trotz ihrer Unzufriedenheit monatlich überweisen muss, so die F.A.Z. berichtet. Der Deutschlandfunk erläutert zum Urteilsspruch:
“Subjektive Kritik an der Qualität und Meinungsvielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks befreit nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.”
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass “der Rundfunkbeitrag ausschließlich als Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde”. Weiter heißt es:
“Ziel des Beitrags sei es, eine staatsferne, bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.”
Anders formuliert, gekauft werden muss, was gegebenenfalls auch nicht gesehen oder gehört werden will. Das Urteil stellt fest:
“Die Programmfreiheit der öffentlich-rechtlichen Sender sei vom Grundgesetz garantiert, deshalb müssten die Anstalten institutionell unabhängig sein und vor der Einflussnahme Außenstehender geschützt werden.”
Die alte Regel, “bezahlt wird, was bestellt wurde”, wird durch Regelung eines verpflichtenden Rundfunkbeitrags damit erneut obsolet. Durch das Urteil erneut manifestiert. Ob die Sendeanstalten dabei “die verfassungsmäßigen Vorgaben erfüllen”, würde über “ihre plural besetzten Aufsichtsgremien” ausreichend kontrolliert, so der Verwaltungsgerichtshof abschließend im Urteil darlegend.
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