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Fast-Abschaffung der Pressefreiheit – Röper und Lipp klagen gegen EU-Sanktionen

rtnews by rtnews
29/08/2025
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Die Journalisten Thomas Röper und Alina Lipp klagen vor dem europäischen Gericht gegen die sie betreffenden EU-Sanktionen. Die Anwälte Dr. Verena Wester und Dr. Christian Knochen erklären die gesetzlichen Grundlagen der Sanktionen und wie man juristisch dagegen vorgeht.

Von Felicitas Rabe 

Die Journalisten Alina Lipp und Thomas Röper wurden im Mai dieses Jahres als erste europäische Bürger im 17. EU-Sanktionspaket gegen die Russische Föderation namentlich in der Liste sanktionierter Personen aufgenommen. Dieser Sanktionsvorschlag der hohen Vertreterin der EU für Sicherheit, Kaja Kallas, wurde im Frühjahr 2025 von allen 27 EU‑Mitgliedsländern einstimmig beschlossen.

Seitens der EU wird Röper und Lipp vorgeworfen, sie würden einen russischen Angriffskrieg unterstützen. Als Folge der Sanktionen dürfen die beiden in Russland lebenden Journalisten nicht mehr in EU-Länder einreisen, ihre Vermögen in der EU wurden eingefroren und für ihre journalistische Arbeit darf unter Androhung von Strafe von EU-Bürgern nicht mehr gespendet werden. 

Dagegen klagen Röper und Lipp nun vor dem europäischen Gericht mittels einer sogenannten Nichtigkeitsklage. Die Rechtsanwältin Dr. Verena Wester vertritt die Rechte der beiden Sanktionierten mit Unterstützung und Begleitung der Anwälte für Aufklärung (AFA).  

In der Sendung “Tacheles Spezial” veröffentlichte das TV Magazin Nuoflix am vergangenen Freitag ein Interview mit Dr. Verena Wester und dem Vorstandsmitglied der Anwälte für Aufklärung, Dr. Christian Knoche, über die rechtlichen Grundlagen der Sanktionen und der Nichtigkeitsklage. Dabei fragte der Journalist und Moderator Robert Stein die Anwältin zunächst, nach welchen Gesetzen der Europäische Rat Lipp und Röper auf die Sanktionsliste setzte.

Rechtsgrundlagen der Sanktionen gegen Röper und Lipp

Verena Wester zufolge, sei die EU nach Artikel 29 des EU-Vertrags grundsätzlich zur Verabschiedung von Sanktionspaketen berechtigt. In Artikel 23 GG des deutschen Grundgesetzes sei  wiederum die Übertragung der Rechtsmacht an die Europäische Union geregelt. Demnach darf der Bund mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte an die EU übertragen. Deshalb laute im Fall von Röper und Lipp die juristisch zu prüfende Frage, ob die beiden Sanktionierten tatbestandlich den Vorwurf erfüllten, einen angeblich russischen Angriffskrieg zu unterstützen.

Rechtsanwalt Knoche fasste die konkreten Vorwürfe an dieser Stelle noch einmal zusammen: Der Hauptvorwurf seitens der EU gegenüber den beiden Journalisten laute demnach “die Verbreitung systematischer Fehlinformationen aus Russland.” Zusätzlich werde Thomas Röper seine Teilnahme als Wahlbeobachter beim Referendum im Donbass im Jahr 2022 und sein Bericht über ukrainische Kriegsverbrechen bei einem Treffen der Vereinten Nationen vorgeworfen. Der erweiterte Vorwurf gegenüber Alina Lipp beinhalte, dass sie Interviews gegenüber russischen Medien gegeben habe.

Zum Vorwurf der Verbreitung von Fehlinformationen aus Russland äußerte sich auch der per Video zugeschaltete Journalist Thomas Röper aus Petersburg: Er habe bei besagtem UN-Treffen über die russische Organisation “Gesellschaftliches Tribunal für Kriegsverbrechen” berichtet, welche ukrainische Kriegsverbrechen dokumentiere. Röper kommentierte die diesbezüglichen Vorwürfe: “Wenn das illegal sein soll, kann ich nur jedem raten: Geht nicht mehr zur UNO, das ist gefährlich.”

Rechtliche Bewertung der Vorwürfe

Ob die beiden Journalisten denn tatsächlich gegen Recht verstoßen hätten, wollte Moderator Stein dann wissen. Röper und Lipp hätten keinerlei Straftaten im Sinne der Vorwürfe begangen, erklärte der AfA-Anwalt Knoche. Dazu führte er aus: “Sie haben als freie Journalisten aus Russland und aus der Ukraine berichtet. Damit nehmen sie ihre gesetzlich verankerte Pressefreiheit wahr. Und die Wahrnehmung der Pressefreiheit kann kein Sanktionskriterium sein. Wir sind der Auffassung, dass hier ein eklatanter Verstoß gegen die Meinungs- und Pressefreiheit vorliegt.”

Steins wollte wissen, wie es sein könne, dass ein Exekutivorgan wie der Europäische Rat, solche Repressionen gegen EU-Bürger erlassen könne, ohne gerichtliche Anhörung. Man müsse sich das vorstellen, wie einen von deutschen Exekutivorganen angeordneten Führerscheinentzug, so Wester. Auch dagegen könne man erst nach dem Beschluss Rechtsmittel einlegen.

Deutsche und europäische Gesetzesgrundlagen für die Klage gegen die Sanktionen

Anschließend stellte die Juristin die rechtlichen Grundlagen für die Nichtigkeitsklage dar. Artikel 5 des Grundgesetzes und die darin geregelte Meinungs- und Pressefreiheit seien ein konstituierendes Element für eine demokratisch freiheitliche Grundordnung. Gemäß diesem Grundrecht besäßen alle Bürger das Recht auf freie Meinungsäußerung, unabhängig davon, ob es einem europäischen Staat oder der EU insgesamt gefalle. In Artikel 5, Absatz 1 steht:

“(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.”

Im Rahmen der EU sei die Pressefreiheit auch durch Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt. In Artikel 11 “Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit” heißt es dazu:

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

Und schließlich regele auch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf freie Meinungsäußerung ohne Rücksicht auf Landesgrenzen. Im Absatz 1, erster Satz des Artikel 10 heißt es:

“1. Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein.”

Ausdrücklich würden auch kritische Berichte unter die Meinungs- und Pressefreiheit fallen. Rechtsanwalt Knoche ergänzte: “Es darf nicht sein, dass Journalisten nur im Sinne des jeweiligen Narrativs eines Landes oder der EU-Doktrin berichten dürften.”

Die Anwälte für Aufklärung würden diese Fälle begleiten, weil sie einen massiven Eingriff in die Pressefreiheit bedeuteten, so massiv, dass es schon fast einer Aufhebung der Pressefreiheit gleichkäme. Im Jahr 2020 habe sich der AfA-Anwaltsverband gegründet, insbesondere um über das staatliche Unrecht überwiegend rechtswidriger Coronamaßnahmen aufzuklären und zu berichten – in Zeiten, in denen die Mainstream-Medien die Berichterstattung dazu nahezu unterließen.

Mehr zum Thema – Neue Sanktionen: EU schafft Novum, um Kritiker und freie Presse auszuschalten



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Tags: derEUSanktionenFastAbschaffunggegenklagenLipppressefreiheitRöperund
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