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Die AfD im Fokus des Verfassungsschutzes

rtnews by rtnews
05/05/2025
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Laut einem Gutachten des Verfassungsschutzes soll die AfD nun “gesichert rechtsextremistisch” sein, da deren “ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis” nicht verfassungskonform sei. Augenscheinlich handelt es sich bei diesem Vorstoß um die Vorbereitung eines Verbotsverfahrens gegen die Partei.

Von Wolfgang Bittner

Ein verfassungswidriger Vorgang

Völlig überraschend kam den Koalitionspartnern aus CDU/CSU und SPD der ehemalige Gesundheitsminister Jens Spahn, Mitglied des CDU-Präsidiums, in die Quere. Obwohl ein Unvereinbarkeitsbeschluss der CDU gegenüber der AfD gilt, hat er am 11. April in einem Interview mit der Bild-Zeitung gefordert, mit der AfD im Parlament so umzugehen, “wie mit jeder anderen Oppositionspartei”. Es könnte ein – inzwischen wohl vergeblicher – Test gewesen sein, die “Brandmauer” gegen die AfD aufzugeben.

Wie immer man zur AfD steht: Spahns Vorschlag war vernünftig und entspricht Recht und Gesetz. Zum einen ist die AfD die zweitgrößte Partei im Deutschen Bundestag. Sie wurde von 20,6 Prozent der Wahlberechtigten gewählt, ist also eine Volkspartei, und das lässt sich nicht wegdebattieren. Zum anderen ist sie eine zugelassene Partei, die wie jede andere Partei agieren darf, solange sie nicht verboten wird.

Die AfD wird als “gesichert rechtsextremistisch” eingestuft

Eine neue Situation ergab sich am 2. Mai 2025, als das Bundesinnenministerium folgende Erklärung abgab: “Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die ‘Alternative für Deutschland’ (AfD) seit dem heutigen Tag aufgrund der die Menschenwürde missachtenden, extremistischen Prägung der Gesamtpartei als gesichert rechtsextremistisch ein.”

In der dazu herausgegebenen Pressemitteilung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) heißt es:

“Das in der Partei vorherrschende ethnisch-abstammungsmäßige Volksverständnis ist nicht mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbar. Es zielt darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen von einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe auszuschließen, sie einer nicht verfassungskonformen Ungleichbehandlung auszusetzen und ihnen damit einen rechtlich abgewerteten Status zuzuweisen. Konkret betrachtet die AfD zum Beispiel deutsche Staatsangehörige mit Migrationsgeschichte aus muslimisch geprägten Ländern nicht als gleichwertige Angehörige des durch die Partei ethnisch definierten deutschen Volkes.”

Dieser Vorwurf ist eine erstaunliche Fehlleistung der Mitarbeiter dieser nicht unumstrittenen Behörde, deren Ex-Präsident Thomas Haldenwang in einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 1. April 2024 unter anderem geschrieben hatte, die Meinungsfreiheit sei “kein Freibrief”. Er bezog sich dabei auf die 2021 von seiner Behörde eingeführte Kategorie “Delegitimierung des Staates” und vertrat die verfassungswidrige Auffassung, dass der Verfassungsschutz nicht allein strafbaren Äußerungen wie etwa Volksverhetzung nachzugehen habe, sondern auch Meinungsäußerungen “unterhalb der strafrechtlichen Grenzen und unbeschadet ihrer Legalität”.

Jetzt wird der AfD unter Berufung auf die freiheitliche demokratische Grundordnung vorgeworfen, deren “ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis” sei verfassungswidrig, weil es bestimmte Bevölkerungsgruppen benachteilige. Dabei wird ignoriert, dass für die deutsche Staatsangehörigkeit bis zu einer Reform des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 2000 noch das Abstammungsprinzip (ius sanguinis), also das “Recht des Blutes” galt. Ferner wird nicht zwischen Volk und Bevölkerung unterschieden, was aber wesentlich ist. Denn zur Bevölkerung zählen sämtliche in Deutschland lebende Menschen, während zum Volk nur diejenigen Menschen gehören, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Eine Unterscheidung zwischen Staatsbürgern und Nichtbürgern ist demnach rechtens, und es ist legal, wenn Staatsbürgern besondere Rechte wie zum Beispiel das Wahlrecht vorbehalten sind. Das gibt es auch in den meisten anderen Ländern, und es ist völkerrechtlich nicht zu beanstanden.

Weiter heißt es in der Pressemitteilung: “Insbesondere die fortlaufende Agitation gegen Geflüchtete beziehungsweise Migrantinnen und Migranten befördert die Verbreitung und Vertiefung von Vorurteilen, Ressentiments und Ängsten gegenüber diesem Personenkreis.” Hier unterscheidet das BfV zwischen Flüchtlingen, das heißt Personen ohne Aufenthaltsstatus, und Migranten, das heißt Zugewanderten mit oder ohne Aufenthaltsstatus. Obwohl es sich dabei um vollkommen unterschiedliche Zuwanderer handelt, werden sie unzulässigerweise als ein Personenkreis verstanden. Weder Flüchtlinge noch Migranten besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, sie haben allerdings bestimmte Rechte, insbesondere wenn sie als Asylanten anerkannt sind.

Nun gibt es unter dem vom BfV genannten Personenkreis sehr unterschiedliche Menschen, und es ist vielleicht ethisch verwerflich, aber keinesfalls strafbar, wenn jemand die zum Teil bedauernswerten Menschen ablehnt oder gegen eingereiste Straftäter polemisiert. Geradezu absurd wäre die Forderung, irregulär in Deutschland anwesende Flüchtlinge vorbehaltlos willkommen zu heißen. Aber selbstverständlich haben alle deutschen Staatsangehörigen, ob mit oder ohne Migrationsgeschichte, die gleichen Rechte. Wenn einzelne AfD-Mitglieder etwas anderes sagen, ist das falsch und entspricht auch nicht dem Parteiprogramm.

Das deutsche Staatsbürgerrecht wurde in den vergangenen Jahren nach und nach aufgeweicht, sodass Parallelgesellschaften entstanden sind, deren Angehörige sämtliche staatsbürgerlichen Rechte genießen, aber zum Teil eigene Wertvorstellungen haben, zum Beispiel hinsichtlich der Stellung der Frau. Das kann zu Auseinandersetzungen in der Gesellschaft führen, und solange dabei keine strafrechtlich relevanten Handlungen geschehen, fallen ablehnende Äußerungen unter die grundgesetzlich verbürgte Meinungsfreiheit (darunter dürften auch Bezeichnungen wie “Kopftuchmädchen”, “alimentierte Messermänner” oder “sonstige Taugenichtse” fallen). Alles in allem ist die Hauptargumentation des BfV gelinde gesagt juristisch stümperhaft, darüber hinaus grundgesetzwidrig und offensichtlich ideologisch regierungskonform begründet.

Unmittelbar nach der Einstufung der AfD als “gesichert rechtsextremistisch” haben sich US-Außenminister Marco Rubio und US-Vizepräsident James Vance äußerst kritisch zu diesem Vorgang geäußert. “Deutschland hat seiner Spionage-Agentur gerade neue Befugnisse zur Überwachung der Opposition erteilt”, schrieb Rubio auf der Online-Plattform X. “Das ist keine Demokratie – das ist verkappte Tyrannei.” Er empfahl, Deutschland sollte seine “tödliche Politik” der offenen Grenzen, die von der AfD abgelehnt wird, ändern. Vance schrieb: “Die AfD ist die populärste Partei in Deutschland und bei weitem die repräsentativste für Ostdeutschland. Jetzt versuchen die Bürokraten, sie zu zerstören. Der Westen hat die Berliner Mauer gemeinsam niedergerissen. Und sie ist wieder aufgebaut worden – nicht von den Sowjets oder den Russen, sondern vom deutschen Establishment.”

Dass eine solche kritische Einschätzung der deutschen Politik wieder einmal von außen kommen muss, ist ein Armutszeugnis für die Berliner Politikerkaste und ihre dienstbaren Medien. Dem Auswärtigen Amt, noch geleitet von der unsäglichen Ministerin Annalena Baerbock, fiel dazu nicht mehr ein als zu verlautbaren: “Das ist Demokratie. … Diese Entscheidung ist das Ergebnis einer gründlichen und unabhängigen Untersuchung zum Schutz unserer Verfassung und der Rechtsstaatlichkeit. … Wir haben aus unserer Geschichte gelernt, dass Rechtsextremismus gestoppt werden muss.” Dazu passt die Aussage von James Vance: Die Gefahr für die westlichen Demokratien komme nicht von außen, sondern von innen.

Parteiverbot für die AfD?

Augenscheinlich handelt es sich bei dem Vorstoß des Bundesamts für Verfassungsschutz, der bereits ernsthafte Folgen für die AfD nach sich zieht, um die Vorbereitung eines Verbotsverfahrens gegen die Partei, das erneut lautstark von einigen Politikern gefordert wird. Anstatt sich im politischen Diskurs mit den Vorstellungen und Zielen der AfD auseinanderzusetzen, soll diese zweitstärkste Partei Deutschlands, die nach statistischen Erhebungen zeitweise die CDU überholt hat, aus dem Weg geräumt werden.

Zunächst soll die Partei offenbar durch Diskriminierung, Entziehung von Grundrechten, Geldern und eventuelle Berufsverbote ausgetrocknet werden. Denn wer geht noch in eine Partei, wenn damit zu rechnen ist, dass sich daraus ernsthafte Probleme mit der Staatsgewalt bis hin zur Existenzentziehung ergeben? Vorexerziert wurde das in den 1970er-Jahren am Beispiel der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP), einer Nachfolgeorganisation der 1956 verbotenen Kommunistischen Partei Deutschland (KPD); sie rutschte in die Bedeutungslosigkeit ab, sodass sich weitere Maßnahmen erübrigten.

Über die AfD mag man denken, was man will, sie ist eine zugelassene Partei, die nur durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts verboten werden kann. Das Verbotsverfahren unterliegt strengen Richtlinien. Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung. Grundlage für ein Verbot ist Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes: “Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.” Auch über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 GG) entscheidet das Bundesverfassungsgericht auf Antrag.

Die Hürden für ein Parteiverbot sind hoch. Allein die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus. “Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.” Näheres zum Verfahren regelt das Bundesverfassungsgerichtsgesetz.

Soweit eine Partei nicht verboten worden ist, gilt das Parteienprivileg des Artikels 21 des Grundgesetzes auch für die “mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger”, wie das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 21. März 1961 festgestellt hat.

Weiter führte das BVerfG aus: “Ihre Tätigkeit ist durch das Parteienprivileg auch dann geschützt, wenn ihre Partei durch eine spätere Entscheidung des BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird… Die Anhänger und Funktionäre einer solchen Partei handeln, wenn sie die Ziele ihrer Partei propagieren und fördern, sich an Wahlen beteiligen, im Wahlkampf aktiv werden, Spenden sammeln, im Parteiapparat tätig sind oder gar als Abgeordnete sich um ihren Wahlkreis bemühen, im Rahmen einer verfassungsmäßig verbürgten Toleranz. Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Gründung oder Tätigkeit einer solchen Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht, in Kauf.”

Diese Entscheidung, die in der Vergangenheit von manchen Gerichten aus ideologischen Gründen ignoriert wurde, betraf seinerzeit die KPD, aber sie hat selbstverständlich auch für jede andere Partei Geltung. Denn für die rechtliche Bewertung der Zulassung einer Partei und für deren Tätigkeit ist es unerheblich, ob sie dem rechten oder linken Spektrum angehört.

Der Schriftsteller und Publizist Dr. jur. Wolfgang Bittner ist Autor zahlreicher Bücher, u.a. “Die Eroberung Europas durch die USA” und “Deutschland – Verraten und verkauft“. Kürzlich ist im Verlag zeitgeist sein Buch “Niemand soll hungern, ohne zu frieren. So wie es ist, kann und wird es nicht bleiben“ erschienen.

Mehr zum Thema – “Ist Kiesewetter kein Extremist?” – Wagenknecht zum AfD-Urteil



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Tags: AfDdesdieFokusVerfassungsschutzes
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