Von Susan Bonath
Mario F. hat einen Strafbefehl bekommen. 1.000 Euro soll er zahlen, 25 Tagessätze à 40 Euro. Der Grund: Im Januar diesen Jahres veröffentlichte er auf der Plattform Facebook Auszüge aus einem internen Corona-Lagebericht seines Heimatkreises Vogtland in Sachsen. Seiner Einschätzung nach widersprachen die Daten darin der öffentlichen Darstellung zu den Fallzahlen Erkrankter. Die Kreisbehörde, die Staatsanwaltschaft sowie das Amtsgericht Chemnitz sahen darin eine Straftat: Obwohl es sich um ein gesellschaftlich relevantes Dokument handelte, habe F. gegen das Urheberrecht verstoßen.
Streng geheime Corona-Daten
Von vorne: Mario F. sieht die Corona-Maßnahmen seit Beginn der ausgerufenen Pandemie kritisch. Er begann sich in der neuen Partei “die Basis” zu engagieren, trat für sie als Direktkandidat zur Bundestagswahl 2021 an. Kritisch beäugte er die ständigen Verschärfungen der Maßnahmen im vergangenen Herbst und Winter: Wie Ungeimpfte vielerorts draußen bleiben und sich für den Zugang zum Arbeitsplatz und zu Bus und Bahn testen lassen mussten. Auch der Vogtlandkreis verwies dabei stets auf hohe Fallzahlen und überfüllte Kliniken. Doch ein interner Lagebericht der Kreisbehörde widersprach dem.
Offenbar ebenso skeptische Mitarbeiter des Amtes hatten ihm das Papier zugespielt. Am 20. Januar diesen Jahres veröffentlichte F. eine Tabelle daraus auf seinem Facebook-Profil. Sie listete die Anzahl durchgeführter Tests und deren Positivrate auf. Namen der Ersteller gingen daraus nicht hervor. Seinen Beitrag überschrieb F. mit “Interne Berichtsdaten aus dem Vogtlandkreis”.
Dazu kritisierte er die aus Steuermitteln finanzierten Massentestungen scharf und bezweifelte, dass dies rechtlich begründbar sei. F. führte weiter aus: “Aus gut unterrichteter Quelle, abgesichert übertragen, bereinigt von Hinweisen auf die Gruppe, die Zugang zu diesen internen Lageberichten des Vogtlandkreises hat, kann man zweifelsfrei nachweisen: Kein Vogtländer ist aktuell wegen Omikron im Krankenhaus neu in Behandlung.” Insgesamt seien zuletzt gerade einmal 0,7 Prozent der durchgeführten PCR-Tests auf das Virus positiv gewesen, so F. Dies ging aus der publizierten Tabelle auch hervor.
In etwas drastischer Wortwahl animierte er Mitlesende, “diese amtlichen Daten mit Immunsystemleugnern, Pandemisten und den Antidemokraten, die als Mittäter oder Täter dafür sorgen, dass medizinische Evidenz pervertiert, die Bevölkerung gespalten und dem Fluch der Angst unterliegen soll”, zu teilen. Der Beitrag erreichte zwar nur eine überschaubare Anzahl von Menschen. Doch der eine oder andere Vorgesetzte der Kreisbehörde sah sich offenbar ertappt und befürchtete ein Ende der amtlichen Geheimniskrämerei.
Die Behörde suspendierte nach Erkenntnissen der Autorin nicht nur eine der Weitergabe verdächtigte Mitarbeiterin, sondern zeigte F. zudem an. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz leitete ein Ermittlungsverfahren gegen ihn “wegen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 UrhG” ein, worüber sie ihn am 2. Juni informierte. Knapp zwei Monate später folgte der Strafbefehl: 1000 Euro soll F. abdrücken und die Kosten des Verfahrens tragen.
Ein Amtspapier als privates Schöpfungswerk
Paragraf 108 des Urheberrechtsgesetzes sieht es vor, jemanden mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe zu belangen, wenn er “eine wissenschaftliche Ausgabe oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt”. Außerdem dürfe man keine urheberrechtlich geschützten Nachlasswerke, Lichtbilder, Kunst-Darbietungen, Bild- und Tonträger sowie Funksendungen öffentlich verwerten.
Mit anderen Worten: Der Vogtlandkreis betrachtet offenbar seinen eigentlich für die Bevölkerung äußerst relevanten Lagebericht als geschützte “wissenschaftliche Ausgabe”, die aus privatrechtlichem Interesse des Erstellers nicht frei zugänglich gemacht werden dürfe. Sie behandelt es also als schöpferisch-geistiges Privateigentum der Ersteller.
Das ist äußerst problematisch, denn eine Behörde ist eben keine private Künstleragentur. Sie ist vielmehr eine von Steuermitteln finanzierte staatliche Einrichtung mit öffentlichen Aufgaben. Einer Datentabelle aus einem Lagebericht, die Hinweise darauf liefern könnte, ob Grundrechtseinschnitte nötig waren oder nicht, kann man kaum die öffentliche Relevanz absprechen. Sie als künstlerische Privatleistung zu werten, die mit besonderen Schutzrechten der vermutlich aus Steuermitteln bezahlten Ersteller verbunden sei, ist äußerst fragwürdig.
Juristen beklagen “Missbrauch des Urheberrechts”
Der Rechtsanwalt Adrian Schneider kritisierte schon vor zwölf Jahren auf der Internetseite Telemedicus einen zunehmenden Missbrauch des Urheberrechts durch Behörden “als Waffe gegen geleakte Dokumente”. Dieses Recht stehe dem Informationsanspruch von Bürgern an Behörden entgegen. Es sei “deshalb eine gefährliche und einseitige Waffe im Kampf um kritische Informationen”, konstatierte Schneider. Auch Gerichten seien diesbezüglich oft “die Hände gebunden”. Es soll im Kern zwar ausdrücklich die Rechte Kunstschaffender schützen, klammere dabei Behörden aber nicht explizit aus.
Im Jahr 2013 beklagte der Rechtswissenschaftler Benjamin Raue von der Universität Trier in einem wissenschaftlichen Artikel ähnliches. So torpedierten Staatsbehörden zunehmend mit dem Verweis auf Urheberrechte das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Unter diesem Vorwand wehrten sie sich beispielsweise “mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen Akteneinsichten und legen die Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsgesetzes äußerst informationsfeindlich aus”. Diese Praxis sei “geeignet, das Ansehen des Urheberrechts in der aktuellen Debatte weiter herabzusetzen”, mahnte Raue.
Dabei würden sie in aller Regel erstinstanzlich von Verwaltungsgerichten unterstützt. Werde aber das Urheberrecht in einem solchen Umfang auf Behörden ausgeweitet, so Raue weiter, bleibe auch der Ablehnungsgrund intransparent und werde der öffentlichen Diskussion entzogen. “Zum anderen wird der vom Gesetzgeber intendierte voraussetzungslose Anspruch auf Informationszugang in sein Gegenteil verkehrt und sehr weitgehend in das Belieben der Behörden gestellt”, führte er aus.
Der Wissenschaftler untermauerte seinen Vorwurf des häufigen Missbrauchs zum einen mit Beispielen, andererseits mit einem Grundsatz im Urheberrecht selbst: So schütze dieses keineswegs sachliche Informationen aus einem “Kunstwerk”, was auch ein Schriftsatz sein kann, sondern allenfalls “besondere Ausdrucksformen in Sachtexten” oder eine “besonders anspruchsvolle gedankliche Gliederung”. Eine Behörde könne eventuell ein konkretes Schriftstück verwehren, nicht aber darin enthaltene Informationen, welche von öffentlicher Bedeutung sind.
“Behörden sind kein Selbstzweck, sondern Dienstleister der Bürger“
Im Gespräch mit der Autorin verdeutlichte Mario F. noch einmal, es habe sich um einen Auszug eines amtlichen Papiers gehandelt, “um eine Tabelle mit relevanten Daten aus einem typischen Wochenbericht ohne jeden künstlerischen Anspruch, schon gar nicht mit besonderer Schöpfungshöhe, wie es das Urheberrecht vorschreibt”.
Motiviert zu dieser Veröffentlichung habe ihn sein Demokratieverständnis. Er sagte: “Die Politiker und Behörden haben den Menschen tagtäglich Angst eingejagt und dabei wichtige Informationen verschwiegen.” Damit seien auch einige Mitarbeiter nicht einverstanden gewesen. “Als Ex-Bundestagskandidat wollte ich mit Fakten zum demokratischen Diskurs beitragen”, so F. Eine staatliche Institution müsse Grundrechtseingriffe konkret begründen. Er fügte an: “Ohne Opposition, die für Transparenz sorgt, gibt es keine Demokratie.”
Nun wehrt sich F. gegen die juristische Verfolgung. Die Strafe will er nicht bezahlen. Mit einem Anwalt hat er Einspruch eingelegt und wartet auf eine Gerichtsverhandlung. Er ist überzeugt: “Behörden sind weder Privatunternehmen noch irgendein Selbstzweck, sondern von Bürgern finanzierte Dienstleister der Bürger.” Mauschelei und Geheimhaltung seien da fehl am Platze.
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